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gewerbe auf dem ehemaligen granini-gelände - Stadt Buxtehude

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STADT BUXTEHUDE BEGRÜNDUNG B-PLAN 110 A „GEWERBE AUF DEM EHEM. GRANINI-GELÄNDE“<br />

3. Die nach dieser Überprüfung evtl. als notwendig angesehenen Maßnahmen sind immer<br />

nach Vorgabe der zuständigen Fachbehörde fachgerecht vor Ort umzusetzen.<br />

4. Eine ggf. notwendige Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zum Abriss<br />

der Gebäude und zum Fällen der Bäume ist rechtzeitig bei der Unteren Naturschutzbehörde<br />

zu stellen.<br />

Bei Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahme tritt der Verbotstatbestand nicht ein.<br />

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)<br />

Für die <strong>auf</strong>geführten Arten besitzen Waldstrukturen und auch bauliche Anlagen (artspezifisch<br />

verschieden – siehe Tabelle) eine essenzielle Bedeutung für die Aufzucht der Jungen und /<br />

oder zur Überdauerung in den Wintermonaten. Auch werden entsprechende Habitate von<br />

ihnen als Tagesverstecke genutzt. Für baumbewohnende Arten kann jedoch festgestellt<br />

werden, dass insgesamt strukturreiche Wälder bevorzugt werden, in denen ein hoher<br />

Laubgehölzanteil vorherrscht und lockere Baumbestände sich mit Jungwuchs und Strauchbestand<br />

abwechseln. Das Plangebiet selbst besitzt durch seine nahezu vollständige Versiegelung<br />

kaum Potenzial für Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Lediglich in den Randbereichen<br />

befinden sich Gehölzstrukturen, die theoretisch Fledermausquartiere <strong>auf</strong>weisen können. Der<br />

größte Teil der lokalen Populationen vorkommender Arten wird jedoch seinen Lebensraum in<br />

den umliegenden Waldstrukturen finden, da hier die Lebensraumqualitäten als wesentlich<br />

günstiger gelten dürfen. Der Eintritt des Tatbestandes ist aus diesem Grunde als sehr unwahrscheinlich<br />

einzustufen, ist jedoch <strong>auf</strong>grund der bauleitplanerischen Inhalte nicht auszuschließen.<br />

Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist nicht verbotsrelevant, wenn deren<br />

ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. Aufgrund der<br />

wesentlich günstigeren Lebensraumstrukturen nördlich und südlich des <strong>ehemaligen</strong> Werks<strong>gelände</strong>s<br />

kann davon ausgegangen werden, dass der Erhaltungszustand der lokalen Populationen<br />

baumbewohnender Arten in seiner derzeitigen Situation durch die Planung keine<br />

Verschlechterung erfährt. Der Verlust potenzieller Quartiere innerhalb des Plangebiets kann<br />

planextern durch die Besiedelung vorhandener Bäume kompensiert werden. Zu<strong>dem</strong> setzt<br />

der Bebauungsplan die Neupflanzung von 5 Großbäumen fest, <strong>auf</strong> denen langfristig wiederum<br />

Quartiere für Fledermäuse entstehen können. Zur Sicherstellung der Vermeidung des<br />

Verbotstatbestandes ist jedoch bei der Feststellung von Quartieren innerhalb zu fällender<br />

Bäume je Baum ein Fledermauskasten in den Gehölzstrukturen jenseits des Plangebiets<br />

<strong>auf</strong>zuhängen.<br />

Der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungsoder<br />

Ruhestätten des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt für die baumbewohnenden Spezies<br />

nicht ein. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist aus diesem Grunde nicht erforderlich.<br />

Für die hausbewohnenden Arten ist im Vorfeld der Gebäudeabrissmaßnahmen ebenfalls das<br />

Vorkommen von Fledermausquartieren zu prüfen. Werden entsprechende Gebäudeteile von<br />

bestimmten Arten genutzt, so kann generell davon ausgegangen werden, dass die umliegenden<br />

Siedlungsflächen ausreichend Ersatzhabitate bieten, sodass auch hier die ökologische<br />

Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Der Verbotstatbestand wäre<br />

für diesen Fall nicht erfüllt, eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG wäre nicht erforderlich.<br />

Entwurf<br />

Werden jedoch große Vorkommen von Fledermäusen in <strong>dem</strong> alten Gebäudebestand festgestellt,<br />

so kann die Aussage über den Erhalt der ökologischen Funktion nicht mehr zweifelsfrei<br />

vertreten werden. In diesem Falle wäre <strong>auf</strong> Vorhabenebene eine Ausnahme nach § 45 Abs.<br />

7 BNatSchG zu beantragen.<br />

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