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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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Anmerkung zu Absatz 8:<br />

Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses – die vorübergehende<br />

Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland.<br />

Anmerkung zu Absatz 9:<br />

Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses– die auf<br />

Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung<br />

werden zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und dem Dritten vertraglich<br />

geregelt.<br />

§ 2 Besonderheiten der Entgelte, Stundenentgelte<br />

(1) Für Fachärztinnen und Fachärzte in der EG 13 entfällt die Einarbeitungsstufe in der<br />

Anlage 2 und Anlage 3, die Verweildauer in der Basisstufe beträgt 36 Monate, in der ersten<br />

Erfahrungsstufe beträgt die Verweildauer 84 Monate. Es werden zwei weitere Erfahrungsstufen<br />

angefügt. In der zweiten Erfahrungsstufe beträgt die Verweildauer 60 Monate.<br />

Die Prozentsätze der zweiten Erfahrungsstufe werden in Höhe von 109 v. H. und der dritten<br />

Erfahrungsstufe in Höhe von 115 v. H. festgelegt.<br />

(2) Die Sonderstufen gem. § 18 Abs. 3 <strong>AVR</strong> i. V. m. Anlage 5 entfallen für die Fachärztinnen<br />

und Fachärzte der EG 13. Anstelle der 110 v. H. des § 18 Abs. 5 tritt der Prozentwert<br />

115 v. H.<br />

(3) Als förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeiten gem. § 15 Abs. 6 <strong>AVR</strong> sind alle fachärztlichen<br />

Tätigkeiten ohne zeitliche Begrenzung anzurechnen.<br />

(4) Das Stundenentgelt für Fachärztinnen und Fachärzte beträgt 25,17 € (ab 1. Oktober<br />

2010 Stundenentgelt iHv. 25,70 € und ab 1. Oktober <strong>2011</strong> iHv. 26,22 €). Davon abweichend<br />

beträgt zur Berechnung des Entgeltes für Bereitschaftsdienste und der mit 12,5<br />

v. H. der Arbeitszeit gewerteten Zeit der Rufbereitschaft das Überstundenentgelt im Sinne<br />

von Anlage 8 A Abs. 4 und Abs. 8 Unterabsatz 3 34,42 € (ab 1. Oktober 2010 Überstundenentgelt<br />

iHv. 35,13 € und ab 1. Oktober <strong>2011</strong> iHv. 35,85 €). Mit einer Dienstvereinbarung<br />

kann für die Berechnung von Bereitschaftsdienstvergütungen für diese Personengruppe<br />

das allgemein geltende Stundenentgelt zugrunde gelegt werden und statt des besonderen<br />

Stundenentgeltes, eine höhere Bewertung der Bereitschaftsdienststufen C und<br />

D als Arbeitszeit vorgenommen werden.<br />

§ 3 Oberärzte<br />

(1) Eine Oberärztin bzw. ein Oberarzt, der bzw. dem die medizinische Verantwortung für<br />

selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung von der Dienstgeberin<br />

bzw. dem Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist, erhält als Entgelt einen Betrag<br />

von monatlich 4.761,60 € (ab 1. Oktober 2010 monatliches Entgelt iHv. 4.860,80 €<br />

und ab 1. Oktober <strong>2011</strong> iHv. 4.960,00 €). Nach dreijähriger Ausübung der oberärztlichen<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 103

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