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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11 in der Tätigkeit als<br />

Schulleiter<br />

Anmerkung 1:<br />

Eine wissenschaftlich-pädagogische Hochschulbildung im Sinne dieser Regelung ist ein<br />

Universitäts-Diplom, ein Master- oder Magisterabschluss im pädagogischen Bereich.<br />

Anmerkung 2:<br />

Eine mindestens einjährige pädagogische Weiterbildung ist insbesondere die berufsbegleitende<br />

Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.<br />

Anmerkung 3:<br />

Lehrkräfte, denen zusätzlich zu ihrer Lehrtätigkeit die Leitung der Schule übertragen wird,<br />

sind eine Entgeltgruppe über der ihnen aufgrund der Lehrtätigkeit zustehenden Entgeltgruppe<br />

eingruppiert.<br />

* Pädagogische Unterrichtshilfen sind keine Lehrkräfte im Sinne dieser Anlage<br />

Übergangsregelung:<br />

Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die am 31. Dezember<br />

2008 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 2009 fortbesteht und deren Eingruppierung<br />

und Bestandteile der Bezüge sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen<br />

für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer<br />

gerichtet haben, gelten ab 1. Januar 2009 bezüglich der Eingruppierung und der Bestandteile<br />

der Bezüge die Regelungen der <strong>AVR</strong>.<br />

Diese Lehrkräfte sind bezüglich des Grundentgeltes (§ 15 <strong>AVR</strong>) und der Besitzstandsregelung<br />

(§ 18 <strong>AVR</strong>) immer so zu behandeln, als hätte die <strong>AVR</strong> hinsichtlich der Eingruppierung<br />

und der Bestandteile der Bezüge bereits vor dem 1. Januar 2009 gegolten. Die Bestandteile<br />

der Vergleichsjahresvergütung gemäß § 18 Abs. 1 <strong>AVR</strong> sind durch die bis zum 31.<br />

Dezember 2008 zustehenden Bezügebestandteile nach den jeweils geltenden Bestimmungen<br />

für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen<br />

und Lehrer in entsprechender Höhe zu ersetzen.<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Lehrkräfte, die unter die Sonderregelung <strong>Fassung</strong>-<br />

Ost zur Vorbemerkung der Anlage 1 a der <strong>AVR</strong> in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden<br />

<strong>Fassung</strong> gefallen sind, werden ab 1. Januar 2009 in die Anlage 1.1 der <strong>AVR</strong> eingruppiert.<br />

Die Anlage 1.1 tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 76

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