AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 11 in der Tätigkeit als<br />
Schulleiter<br />
Anmerkung 1:<br />
Eine wissenschaftlich-pädagogische Hochschulbildung im Sinne dieser Regelung ist ein<br />
Universitäts-Diplom, ein Master- oder Magisterabschluss im pädagogischen Bereich.<br />
Anmerkung 2:<br />
Eine mindestens einjährige pädagogische Weiterbildung ist insbesondere die berufsbegleitende<br />
Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.<br />
Anmerkung 3:<br />
Lehrkräfte, denen zusätzlich zu ihrer Lehrtätigkeit die Leitung der Schule übertragen wird,<br />
sind eine Entgeltgruppe über der ihnen aufgrund der Lehrtätigkeit zustehenden Entgeltgruppe<br />
eingruppiert.<br />
* Pädagogische Unterrichtshilfen sind keine Lehrkräfte im Sinne dieser Anlage<br />
Übergangsregelung:<br />
Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, die am 31. Dezember<br />
2008 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 2009 fortbesteht und deren Eingruppierung<br />
und Bestandteile der Bezüge sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen<br />
für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer<br />
gerichtet haben, gelten ab 1. Januar 2009 bezüglich der Eingruppierung und der Bestandteile<br />
der Bezüge die Regelungen der <strong>AVR</strong>.<br />
Diese Lehrkräfte sind bezüglich des Grundentgeltes (§ 15 <strong>AVR</strong>) und der Besitzstandsregelung<br />
(§ 18 <strong>AVR</strong>) immer so zu behandeln, als hätte die <strong>AVR</strong> hinsichtlich der Eingruppierung<br />
und der Bestandteile der Bezüge bereits vor dem 1. Januar 2009 gegolten. Die Bestandteile<br />
der Vergleichsjahresvergütung gemäß § 18 Abs. 1 <strong>AVR</strong> sind durch die bis zum 31.<br />
Dezember 2008 zustehenden Bezügebestandteile nach den jeweils geltenden Bestimmungen<br />
für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen<br />
und Lehrer in entsprechender Höhe zu ersetzen.<br />
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Lehrkräfte, die unter die Sonderregelung <strong>Fassung</strong>-<br />
Ost zur Vorbemerkung der Anlage 1 a der <strong>AVR</strong> in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden<br />
<strong>Fassung</strong> gefallen sind, werden ab 1. Januar 2009 in die Anlage 1.1 der <strong>AVR</strong> eingruppiert.<br />
Die Anlage 1.1 tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 76