08.01.2013 Aufrufe

AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(5) Liegt bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der schwerbehindert im<br />

Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 3 das Dienstverhältnis wegen<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des<br />

Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, an<br />

dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt wird.<br />

(6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitar-<br />

beiter, die bzw. der bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 und 3 bereits<br />

unkündbar war, auf Antrag bei ihrer bzw. seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt<br />

werden, wenn dort ein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.<br />

§ 36 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze,<br />

Weiterbeschäftigung<br />

(1) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des<br />

Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das gesetzlich oder durch Satzung<br />

eines ärztlichen Versorgungswerkes festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die abschlagsfreie<br />

Regelaltersgrenze erreicht hat.<br />

(2) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausnahmsweise weiterbeschäftigt, so ist ein<br />

neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Bestimmungen<br />

dieser Richtlinien ganz oder teilweise abbedungen werden. Das Arbeitsverhältnis<br />

kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden,<br />

wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.<br />

(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden.<br />

§ 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen<br />

(1) Bei Kündigung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Anspruch auf unverzügliche<br />

Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses<br />

Zeugnis ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis<br />

umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss.<br />

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch<br />

während des Dienstverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.<br />

(3) Auf Antrag ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

eine Bescheinigung über die Entgeltgruppe und über die zuletzt bezogenen Bezüge<br />

auszuhändigen.<br />

Das Zeugnis für eine nachgeordnete Ärztin bzw. einen nachgeordneten Arzt ist von der<br />

Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber und von der Chef- bzw. leitenden Ärztin bzw. vom<br />

Chef- bzw. leitenden Arzt zu unterzeichnen.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 54

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!