AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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(5) Liegt bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der schwerbehindert im<br />
Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach Absatz 3 das Dienstverhältnis wegen<br />
verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des<br />
Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, an<br />
dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt wird.<br />
(6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitar-<br />
beiter, die bzw. der bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 und 3 bereits<br />
unkündbar war, auf Antrag bei ihrer bzw. seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt<br />
werden, wenn dort ein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.<br />
§ 36 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze,<br />
Weiterbeschäftigung<br />
(1) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des<br />
Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das gesetzlich oder durch Satzung<br />
eines ärztlichen Versorgungswerkes festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die abschlagsfreie<br />
Regelaltersgrenze erreicht hat.<br />
(2) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ausnahmsweise weiterbeschäftigt, so ist ein<br />
neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Bestimmungen<br />
dieser Richtlinien ganz oder teilweise abbedungen werden. Das Arbeitsverhältnis<br />
kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden,<br />
wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.<br />
(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden.<br />
§ 37 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen<br />
(1) Bei Kündigung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Anspruch auf unverzügliche<br />
Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. Dieses<br />
Zeugnis ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis<br />
umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss.<br />
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch<br />
während des Dienstverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.<br />
(3) Auf Antrag ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bei Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
eine Bescheinigung über die Entgeltgruppe und über die zuletzt bezogenen Bezüge<br />
auszuhändigen.<br />
Das Zeugnis für eine nachgeordnete Ärztin bzw. einen nachgeordneten Arzt ist von der<br />
Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber und von der Chef- bzw. leitenden Ärztin bzw. vom<br />
Chef- bzw. leitenden Arzt zu unterzeichnen.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 54