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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes<br />

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes<br />

hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter und die bzw. der Auszubildende nach Anlage<br />

10 der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die zweckentsprechende Verwendung<br />

der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der<br />

Entschuldung hat sie bzw. er unverzüglich anzuzeigen.<br />

Anmerkung zu § 5<br />

Die Vorschrift betrifft die Aufwendungen der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zum Wohnungsbau.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 139

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