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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat<br />

die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Beträge nach<br />

§ 39 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat sie bzw. er zu versichern, daß sie bzw. er keine<br />

andere Beschäftigung angetreten hat.<br />

(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen gewerblichen<br />

Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden.<br />

(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag<br />

an die Ehefrau bzw. den Ehemann oder die Kinder der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,<br />

für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an<br />

eine nach Satz 1 Berechtigte bzw. einen nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch<br />

der übrigen gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zum Erlöschen.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 59

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