AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von 2 Jahren vereinbart<br />
werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen und muss sich zumindest<br />
auf die Zeit erstrecken, bis die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen<br />
Alters beanspruchen kann.<br />
(5) Die Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der<br />
Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bedarf der Schriftform.<br />
(6) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verminderung<br />
der Arbeitszeit wirksam werden soll. Als Termin darf frühestens der Tag nach Vollendung<br />
des 55. Lebensjahres, jedoch nicht ein zurückliegender Tag bestimmt werden.<br />
(7) In der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet.<br />
§ 3 Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit<br />
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />
beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige<br />
wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die<br />
mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit<br />
vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt<br />
der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei<br />
der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 3 bleiben Arbeitszeiten,<br />
die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 <strong>AVR</strong> überschritten haben,<br />
außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste<br />
volle Stunde gerundet werden.<br />
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende<br />
Arbeit kann so verteilt werden, dass sie<br />
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die<br />
Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anschließend unter Fortzahlung des Entgeltes<br />
und der Aufstockungsleistungen nach den §§ 4 und 5 freigestellt<br />
wird (Blockmodell) oder<br />
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).<br />
(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann von der Dienstgeberin bzw. dem<br />
Dienstgeber verlangen, dass ihr bzw. sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung<br />
der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 178