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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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Übergangsregelung:<br />

Auszubildende, die am 30. Juni 2007 einen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 2<br />

Abs. 3 Anlage 10 II a. F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihrer Ausbildung<br />

weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 117

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