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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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§ 24 Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss<br />

VII. SOZIALBEZÜGE<br />

(1) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an<br />

der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie bzw. ihn ein Verschulden trifft, erhält sie bzw.<br />

er Krankenbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9.<br />

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatz 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung<br />

infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die<br />

ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde<br />

der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt<br />

hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt<br />

wird. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz<br />

1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge<br />

oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen<br />

Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt<br />

wird.<br />

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatz 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung,<br />

die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen<br />

oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.<br />

Der Anspruch nach Unterabsatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer<br />

des Dienstverhältnisses.<br />

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge<br />

in Höhe des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihm zustehen würden,<br />

wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte.<br />

Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Abs. 1) erneut arbeitsunfähig,<br />

hat sie bzw. er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge<br />

nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn<br />

a) sie bzw. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht<br />

infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder<br />

b) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist<br />

von zwölf Monaten abgelaufen ist.<br />

Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach dem Unterabsatz 1 und 2 wird nicht dadurch<br />

berührt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass der<br />

Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das<br />

Dienstverhältnis aus einem von der Dienstgeberin bzw. von dem Dienstgeber zu vertretenden<br />

Grund kündigt, der die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 35

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