AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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§ 24 Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss<br />
VII. SOZIALBEZÜGE<br />
(1) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an<br />
der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie bzw. ihn ein Verschulden trifft, erhält sie bzw.<br />
er Krankenbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9.<br />
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatz 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung<br />
infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die<br />
ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde<br />
der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt<br />
hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt<br />
wird. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz<br />
1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge<br />
oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen<br />
Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt<br />
wird.<br />
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatz 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung,<br />
die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen<br />
oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.<br />
Der Anspruch nach Unterabsatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer<br />
des Dienstverhältnisses.<br />
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge<br />
in Höhe des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihm zustehen würden,<br />
wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte.<br />
Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Abs. 1) erneut arbeitsunfähig,<br />
hat sie bzw. er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge<br />
nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn<br />
a) sie bzw. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht<br />
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder<br />
b) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist<br />
von zwölf Monaten abgelaufen ist.<br />
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach dem Unterabsatz 1 und 2 wird nicht dadurch<br />
berührt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass der<br />
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das<br />
Dienstverhältnis aus einem von der Dienstgeberin bzw. von dem Dienstgeber zu vertretenden<br />
Grund kündigt, der die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem<br />
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 35