AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von Beginn des Monats an, in dem die<br />
nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.<br />
(6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der<br />
Einstellung oder Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder<br />
der Erfahrungsstufe angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn<br />
des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt.<br />
(7) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw.<br />
den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht<br />
wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw.<br />
vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht<br />
werden, so ist die Frist auf Antrag zu verlängern.<br />
Überleitungsregelung zu § 15<br />
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2007 in einem Dienstverhältnis<br />
stehen, das am 01. Januar 2008 fortbesteht, wird die zurückgelegte Beschäftigungszeit (§<br />
11a) auf die Zeiten des Erreichens der Basis- oder der Erfahrungsstufe angerechnet. Für<br />
weitere anrechnungsfähige Zeiten gilt Absatz 6.<br />
§ 15a Übergangsregelung <strong>Sachsen</strong>:<br />
(1) Abweichend von § 15 in Verbindung mit Anlage 2 - <strong>Sachsen</strong> werden die Tabellenwerte<br />
für einen Übergangszeitraum von 7,5 Jahren gemäß den Prozentpunkten der Anlage 4<br />
(Übergangsregelung) bemessen.<br />
(2) Zum 1. Januar 2008 werden die Tabellenwerte um 10 Prozentpunkte abgesenkt. Zum<br />
1. <strong>Juli</strong> 2008 und danach nach jeweils einem Jahr werden die Werte um 1,25 Prozentpunkte<br />
erhöht. Die jeweils gültigen Tabellenwerte sind in den Anlagen 3 (2008-<strong>Sachsen</strong>) bis<br />
Anlagen 3 (2014-<strong>Sachsen</strong>) und Anlage 3 (2015) enthalten.<br />
Die Entgeltbeträge der jeweils gültigen Anlage 3 – <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> – nehmen an den<br />
allgemeinen Vergütungserhöhungen und -anpassungen des Bemessungssatzes <strong>AVR</strong> Ost<br />
nach Beschlüssen der ARK <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong> teil, soweit nicht die ARK <strong>DW</strong> <strong>Sachsen</strong> Abweichendes<br />
beschließt.<br />
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 1 und EG 2, deren Dienstverhältnis vor dem<br />
30. Juni 2012 begonnen hat, erhalten abweichend von § 15 Abs. 1 bis 4 ihr Entgelt aus<br />
der jeweils gültigen Erfahrungsstufe der Anlage 3 (<strong>Sachsen</strong>). Die Basisstufe der EG 1 und<br />
EG 2 der Anlage 3 (<strong>Sachsen</strong>) wird in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 nicht<br />
besetzt. Die Basisstufe der EG 1 und EG 2 der Anlage 3 (<strong>Sachsen</strong>) entspricht ab dem 1.<br />
<strong>Juli</strong> 2012 der Basisstufe der Anlage 2. Die Tabellenwerte der Einarbeitungsstufe der EG 3<br />
werden um 5 Prozentpunkte abgesenkt und nehmen an der jährlichen Steigerung von 1,25<br />
Prozentpunkten ab dem 1. <strong>Juli</strong> 2012 teil.<br />
(4) Die erforderlichen Zeiten für die Stufenaufstiege bleiben unberührt.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 23