AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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(3) Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf<br />
a) das Grundentgelt,<br />
b) die Jahressonderzahlung nach Anlage 14,<br />
c) die vermögenswirksamen Leistungen nach Anlage 12.<br />
Zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter<br />
können andere zulässige Arten der Entgeltumwandlung vereinbart werden.<br />
(4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss Art und Umfang der Entgeltumwandlung<br />
mindestens einen Monat vorher schriftlich geltend machen.<br />
(5) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin führt die Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungseinrichtung<br />
durch, bei der er bzw. sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß<br />
§ 27 Abs. 1 <strong>AVR</strong> pflichtversichert hat. Hat der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin die<br />
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 27 Abs. 1 <strong>AVR</strong> im Rahmen<br />
eines nicht förderungsfähigen Durchführungsweges versichert, bietet der Dienstgeber einen<br />
förderungsfähigen Durchführungsweg im Sinne von den §§ 10a, 82 ff. EStG (z. B.<br />
Pensionskasse, Direktversicherung) an. Weitere zulässige Durchführungs¬wege für die<br />
betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung können in einer Dienstvereinbarung<br />
festgelegt werden.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 42