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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld gewährt, wenn<br />

1. die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen<br />

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,<br />

b) einer Körperbeschädigung, die sie bzw. ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig<br />

macht,<br />

c) einer in Ausübung oder infolge ihrer bzw. seiner Arbeit erlittenen Gesund-<br />

heitsschädigung, die ihre bzw. seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich<br />

herabsetzt,<br />

2. die Mitarbeiterin außerdem wegen<br />

a) Schwangerschaft,<br />

b) Niederkunft in den letzten 3 Monaten<br />

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 34) geschlossen hat.<br />

(4) Tritt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, währenddessen<br />

sie bzw. er Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis<br />

ein oder wird ihr bzw. ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle<br />

nachgewiesen, deren Annahme ihr bzw. ihm billigerweise zugemutet werden kann, so<br />

steht ihr bzw. ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem sie bzw. er das neue Beschäftigungsverhältnis<br />

angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.<br />

§ 39 Bemessung des Übergangsgeldes<br />

(1) Das Übergangsgeld wird nach dem der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter am Tage vor<br />

dem Ausscheiden zustehenden Entgelt (§§ 14 bis 19a) bemessen. Ist für diesen Tag kein<br />

Entgelt zu zahlen, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgelt bemessen, das der Mitarbeiterin<br />

bzw. dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden<br />

zugestanden hätte.<br />

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen<br />

Zeiten, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne<br />

Unterbrechung aneinander gereihten Beschäftigungsverhältnissen im Dienst bei einer evangelischen<br />

Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die einem<br />

Diakonischen Werk angeschlossen ist, zurückgelegt sind, ein Viertel des letzten Monatsentgeltes,<br />

höchstens jedoch das Vierfache dieses Monatsentgeltes.<br />

(3) Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen<br />

liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier<br />

Werktage - umfassender Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als<br />

Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in dem zwischen<br />

zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war<br />

oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 57

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