AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE<br />
§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft<br />
(1) Die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (<strong>EKD</strong>) angeschlossenen<br />
Einrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium Jesu Christi in<br />
Wort und Tat zu bezeugen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der<br />
evangelischen Kirche.<br />
(2) Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden<br />
eine Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet,<br />
dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für die<br />
Nächste und den Nächsten entspricht.<br />
(3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen Beweggründen<br />
zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiterin und Mitarbeiter mit gleichen<br />
Rechten und Pflichten; sie bzw. er muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen<br />
Arbeit anerkennen.<br />
(4) Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der Dienstgemeinschaft<br />
die Pflicht zur Fürsorge für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen<br />
Mitarbeiter.(5) Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der<br />
<strong>AVR</strong> können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn<br />
a) auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen,<br />
die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsvertragsrichtlinien<br />
(<strong>AVR</strong>) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden,<br />
b) Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur zur<br />
kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungsträgern,<br />
in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser<br />
Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v. H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt<br />
beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmer<br />
i. S. d. AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind<br />
Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen.<br />
Beschäftige, die mindestens in Höhe des <strong>AVR</strong> - Entgeltes beschäftigt werden, bleiben außer<br />
Betracht.<br />
Erfüllen Einrichtungen am 1. Januar 2008 diese Voraussetzungen nicht, so können sie von<br />
den Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wenn sie durch Dienstvereinbarung<br />
a) einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur vollständigen Anwendung der <strong>AVR</strong><br />
oder einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlage oder<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 1