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Arbeitsvertragsrichtlinien des Diak
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I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE § 1 Diak
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c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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§ 5 Einstellung II. EINSTELLUNG -
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§ 9 Arbeitszeit III. ARBEITSZEIT (
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In der Dienstvereinbarung ist festz
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(13) Die Jahres- und Langzeitarbeit
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nem Monat in eine andere Schichtart
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vereinbarung und dem Beginn der Kur
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Anlässe: a) Niederkunft der Ehefra
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§ 11a Beschäftigungszeit IV. BESC
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§ 13 Eingruppierung bei Ausübung
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(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarb
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter de
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Anmerkung: Unter einem wirtschaftli
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Der § 18 Abs. (3) Unterabsatz 3 er
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) innerhalb von mindestens 13 Stund
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toeinrichtungs-, Kontoführungs- od
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§ 24 Krankenbezüge, Krankengeldzu
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Erstreckt sich eine Erkrankung unun
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Zeiten bei kirchlichen, diakonische
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VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINT
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§ 28 Erholungsurlaub IX. Urlaub (1
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Anmerkung zu Abs. 10: (1) Bei monat
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Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechs
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(2) Die Beurlaubung erfolgt in den
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nach einer Beschäftigungszeit von
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§ 34 Beendigung des Dienstverhält
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AVR DW EKD, Fassung Sachsen - Stand
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(3) Auch in den Fällen des Abs. 2
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unterbleibt, bis etwaige Vorschüss
- Seite 63 und 64:
§ 44 Schlichtungsstelle XIII. SCHL
- Seite 65 und 66:
Entgeltgruppe 3 (Anm. 2, 3, 12, 13)
- Seite 67 und 68:
B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Seite 69 und 70:
Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11,
- Seite 71 und 72:
Entgeltgruppe 10 (Anm. 8, 10, 11, 1
- Seite 73 und 74:
Richtbeispiele: Psychologin, Leiter
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dazu benötigten Lösungswege z.B.
- Seite 77 und 78:
B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Seite 79 und 80:
Entgeltgruppe - gültig vom 1. Augu
- Seite 81 und 82:
Entgeltgruppe Einarbeitungsstufe En
- Seite 83 und 84:
Entgeltgruppe - gültig vom 1. Juli
- Seite 85 und 86:
Entgeltgruppe - gültig vom 1. Juli
- Seite 87 und 88:
Übergangsregelung gem. § 15 a Ein
- Seite 89 und 90:
Entgeltgruppe - gültig vom 1. Okto
- Seite 91 und 92:
ERHOLUNGSURLAUB (zu § 28a AVR) Anl
- Seite 93 und 94:
Beisitzenden nach Maßgabe des Abs.
- Seite 95 und 96:
7. Arbeiten, bei denen nach den erl
- Seite 97 und 98:
lungen der Unterabsätze 1 bis 3 ab
- Seite 99 und 100:
einmal, und zwar für die kürzeste
- Seite 101 und 102:
(8) Bereitschaftsdienst und Rufbere
- Seite 103 und 104:
§ 1 Besondere Rechte und Pflichten
- Seite 105 und 106:
Anmerkung zu Absatz 8: Zuweisung is
- Seite 107 und 108:
Anlage 9 - Sachsen - Tabelle der Ze
- Seite 109 und 110:
Anlage 9 - Sachsen - Tabelle der Ze
- Seite 111 und 112:
(3) nicht besetzt (4) Bei Vorliegen
- Seite 113 und 114:
Anlage 10/II II. Regelung der Ausbi
- Seite 115 und 116:
§ 5 Probezeit und Beendigung des A
- Seite 117 und 118:
§ 11 Erholungsurlaub Auszubildende
- Seite 119 und 120:
Übergangsregelung: Auszubildende,
- Seite 121 und 122:
§ 3 Durchführung der Ausbildung (
- Seite 123 und 124:
niedrigsten Reisekostenstufe. Bei R
- Seite 125 und 126:
Eine Kündigung aus einem wichtigen
- Seite 127 und 128:
Der tatsächliche Beginn der Ausbil
- Seite 129 und 130:
(5) nicht besetzt (6) Sachbezüge s
- Seite 131 und 132:
a. wenn die Voraussetzungen des §
- Seite 133 und 134: II. Auszubildende Das Ausbildungsen
- Seite 135 und 136: II. Auszubildende Das Ausbildungsen
- Seite 137 und 138: II. Auszubildende Das Ausbildungsen
- Seite 139 und 140: VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN Anlag
- Seite 141 und 142: § 5 Nachweis bei Anlage nach § 2
- Seite 143 und 144: JAHRESSONDERZAHLUNG Anlage 14 (1) D
- Seite 145 und 146: DIENSTVERTRAG Anlage 15 zwischen __
- Seite 147 und 148: Änderungen und Ergänzungen dieses
- Seite 149 und 150: § 4 Die Dienstgeberin/Der Dienstge
- Seite 151 und 152: § 4 Die/Der 1) Auszubildende ist v
- Seite 153 und 154: AUSBILDUNGSVERTRAG IN DER KRANKENPF
- Seite 155 und 156: § 8 (1) Während der Ausbildung er
- Seite 157 und 158: § 4 Änderungen und Ergänzungen d
- Seite 159 und 160: (2) Die ersten sechs/drei 1) Monate
- Seite 161 und 162: § 12 Änderungen und Ergänzungen
- Seite 163 und 164: (2) Abweichend von § 29 Abs. 2 gil
- Seite 165 und 166: (2) Personalkostenreduzierungen kö
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- Seite 169 und 170: (3) Etwaige Kosten der Untersuchung
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- Seite 173 und 174: a) Arbeitsplatz in derselben Einric
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- Seite 177 und 178: (3) Die Abfindung steht nicht zu, w
- Seite 179 und 180: ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG EINES GLEITE
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