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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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§ 34 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung<br />

Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen<br />

Auflösungsvertrag beendet werden.<br />

§ 35 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber unverzüglich<br />

von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.<br />

Das Dienstverhältnis endet, wenn der Rentenbescheid eines Rentenversicherungsträgers<br />

die volle Erwerbsminderung feststellt.<br />

Setzt der Rentenbescheid eine befristete Rente fest, ruht das Dienstverhältnis solange wie<br />

die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die befristete Rente bezieht, längstens jedoch bis<br />

zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.<br />

(2) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter<br />

nur teilweise erwerbsgemindert ist und nach ihrem bzw. seinem vom Rentenversicherungsträger<br />

festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bzw. seinem bisherigen oder einem<br />

anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte. Die Mitarbeiterin<br />

bzw. der Mitarbeiter muss einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb<br />

von sechs Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich bei der Dienstgeberin<br />

bzw. dem Dienstgeber geltend machen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann nur<br />

abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind.<br />

(3) Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt<br />

wird. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung<br />

des Rentenbescheids, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn<br />

vorangehenden Tages.<br />

Bei Gewährung einer Rente auf Zeit ruht das Dienstverhältnis von dem Tage an, der auf<br />

den nach Unterabsatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt folgt. Beginnt die Rente auf Zeit erst<br />

nach der Zustellung des Rentenbescheids, ruht das Dienstverhältnis von dem Tag des<br />

Rentenbeginns an.<br />

(4) An die Stelle des Rentenbescheides tritt das Gutachten des Vertrauensarztes bzw. der<br />

Vertrauensärztin oder des Gesundheitsamtes, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter<br />

a) den Rentenantrag schuldhaft verzögert,<br />

b) eine Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI bezieht oder<br />

c) nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.<br />

In diesem Fall endet bzw. ruht das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der<br />

Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Gutachten bekannt gegeben worden ist.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 53

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