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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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(3) Etwaige Kosten der Untersuchung trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber,<br />

soweit keine andere Kostenträgerin bzw. kein anderer Kostenträger zuständig ist.<br />

Das gleiche gilt für die notwendigen Kosten der Beschaffung von solchen Sehhilfen,<br />

die aufgrund der Untersuchung nur für die Arbeit am Bildschirm erforderlich werden.<br />

Als notwendige Kosten gelten die Kosten, die die örtlich zuständige allgemeine Ortskrankenkasse<br />

für derartige Sehhilfen jeweils tragen würde.<br />

§ 4 Einweisung und Einarbeitung<br />

(1) Vor dem erstmaligen Einsatz auf Bildschirmarbeitsplätzen sind die Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter rechtzeitig und umfassend über die neuen Arbeitsmethoden und<br />

über ihre Aufgaben zu unterrichten. Die "Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze<br />

im Bürobereich" sind ihnen auszuhändigen.<br />

(2) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur<br />

Einarbeitung zu geben.<br />

§ 5 Arbeitsunterbrechungen<br />

(1) Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter länger als 60 Minuten ununterbrochen<br />

an einem Bildschirmgerät zu arbeiten (ständiger Blickkontakt zum Bildschirm oder<br />

laufender Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage), wird nach Ablauf von jeweils<br />

50 Minuten ununterbrochener Arbeit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Gelegenheit<br />

für eine fünf- bis zehnminütige Arbeitsunterbrechung gegeben. Arbeitsunterbrechungen<br />

nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen<br />

sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale nach Satz 1 nicht<br />

aufweisen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht<br />

an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiterin bzw. des<br />

Mitarbeiters gelegt werden.<br />

(2) Unterbrechungen nach Abs. 1 Satz 1 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.<br />

§ 6 Einverständnis<br />

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 55. Lebensjahr dürfen erstmalig an Bildschirmarbeitsplätzen<br />

nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden.<br />

(2) Auf Bildschirmarbeitsplätzen dürfen werdende Mütter für die Dauer ihrer Schwangerschaft<br />

nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.<br />

§ 7 Mischarbeitsplätze<br />

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber soll Arbeitsplätze einrichten, auf denen die<br />

Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht ausschließlich am Bildschirm tätig ist.<br />

§ 8 In-Kraft-treten<br />

Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 167

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