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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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VIII. ZUSÄTZLICHE ALTERS- UND HINTERBLIEBENENVERSORGUNG<br />

§ 27 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei einer Zusatzversorgungseinrichtung,<br />

die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen<br />

des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. Erfüllt die Dienstgeberin<br />

bzw. der Dienstgeber die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung<br />

mit einer Zusatzversorgungseinrichtung nach Satz 1 nicht und hat sie bzw. er dieses<br />

nicht zu vertreten, so hat sie bzw. er eine andere angemessene zusätzliche Alters- und<br />

Hinterbliebenensicherung (z. B. Betriebsrente, Direktversicherung) sicherzustellen.<br />

(2) Besteht grundsätzlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung Versicherungspflicht<br />

in einer bestimmten Zusatzversorgungskasse und ist eine Mitarbeiterin bzw.<br />

ein Mitarbeiter von der Versicherungspflicht bei dieser Zusatzversorgungskasse befreit, so<br />

kann ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen Antrag ein Zuschuss zu den Beiträgen einer anderen<br />

berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt werden. Dieser<br />

Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber<br />

an die Zusatzversorgungskasse abzuführen hätte, wenn die Mitarbeiterin bzw. der<br />

Mitarbeiter nicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden wäre.<br />

(3) Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobene Umlage entfallende Lohn-<br />

und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von<br />

1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern<br />

in Höhe von 20 v. H. besteht.<br />

§ 27a – gestrichen -.<br />

§ 27b Entgeltumwandlung<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann verlangen, dass von ihren bzw. seinen<br />

zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden,<br />

soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung ausgeschöpft<br />

ist. Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1<br />

SGB IV nicht unterschritten werden. Durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw.<br />

dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin kann die Grenze von 4%<br />

der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden.<br />

(2) Die rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin bzw. der rentenversicherungspflichtige<br />

Mitarbeiter kann verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§<br />

10a, 82 Abs. 2 des EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen<br />

Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 41

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