AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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c) dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Gesamtmitarbeitervertre-<br />
tung, sofern eine solche besteht, über den beabsichtigten Abschluss<br />
der Dienstvereinbarung informiert.<br />
(7) In die Dienstvereinbarung sind die Gründe, die zu der vereinbarten Maßnahme<br />
führen, aufzunehmen. Wird die Dienstvereinbarung für einen wirtschaftlich selbständigen<br />
Teil einer Einrichtung abgeschlossen, ist diese zu bezeichnen und mit einer Liste der von<br />
der Dienstvereinbarung betroffenen Personen zu kennzeichnen. Bei einer Änderung der<br />
Arbeitsplätze und im Fall von Neubesetzungen ist diese Liste entsprechend fortzuschreiben,<br />
im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle gem. Anlage 7.<br />
(8) Kommt eine Dienstvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande (vorläufiges<br />
Scheitern der Dienstvereinbarung), kann jede Seite die Entscheidung der Einigungsstelle<br />
gemäß Anlage 7 beantragen. Die Frist beginnt mit schriftlicher Aufforderung der<br />
Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung<br />
und im Falle der Aufforderung durch die Dienststellenleitung mit vollständiger Information<br />
im Sinne von Absatz 6.<br />
Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an die Stelle der Dienstvereinbarung.<br />
(9) Die Dienstvereinbarung bzw. die Entscheidung der Einigungsstelle ist nach ihrem Abschluss<br />
der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. § 1a Abs. 2 <strong>AVR</strong>, soweit diese nach<br />
Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung zuständig ist, im Übrigen<br />
der Arbeitsrechtlichen Kommission des <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong> zuzuleiten. Dazu sind von der Dienstgeberin<br />
bzw. vom Dienstgeber folgende Unterlagen einzureichen:<br />
a) eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung,<br />
b) eine Aufstellung, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung vorgelegt worden<br />
sind,<br />
c) die Bestätigung, dass die Gesamtmitarbeitervertretung informiert worden ist und<br />
ggf. deren Stellungnahme,<br />
d) die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass ihr die erforderlichen Unterlagen<br />
vorgelegen haben und sie ihre Rechte wahrnehmen konnte.<br />
(10) Die Dienstvereinbarung tritt innerhalb von sechs Wochen nach Versenden an die Mitglieder<br />
der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kraft, wenn nicht eine der beiden Seiten der<br />
Arbeitsrechtlichen Kommission die Beratung über die Dienstvereinbarung beantragt. Die<br />
Entscheidung über das Inkrafttreten der Dienstvereinbarung wird der Dienstgeberin bzw.<br />
dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt.<br />
(11) Die erforderlichen Unterlagen nach Abs. 6 Buchst. a) sind der Mitarbeitervertretung<br />
für die Dauer der Dienstvereinbarung alljährlich vorzulegen.<br />
(12) Eine zur Sicherung der Leistungsangebote abgeschlossene Dienstvereinbarung bleibt<br />
so lange in Geltung, bis sie durch eine Dienstvereinbarung ersetzt oder aufgehoben wird.<br />
Absatz 8 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 26