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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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c) dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Gesamtmitarbeitervertre-<br />

tung, sofern eine solche besteht, über den beabsichtigten Abschluss<br />

der Dienstvereinbarung informiert.<br />

(7) In die Dienstvereinbarung sind die Gründe, die zu der vereinbarten Maßnahme<br />

führen, aufzunehmen. Wird die Dienstvereinbarung für einen wirtschaftlich selbständigen<br />

Teil einer Einrichtung abgeschlossen, ist diese zu bezeichnen und mit einer Liste der von<br />

der Dienstvereinbarung betroffenen Personen zu kennzeichnen. Bei einer Änderung der<br />

Arbeitsplätze und im Fall von Neubesetzungen ist diese Liste entsprechend fortzuschreiben,<br />

im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle gem. Anlage 7.<br />

(8) Kommt eine Dienstvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande (vorläufiges<br />

Scheitern der Dienstvereinbarung), kann jede Seite die Entscheidung der Einigungsstelle<br />

gemäß Anlage 7 beantragen. Die Frist beginnt mit schriftlicher Aufforderung der<br />

Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung<br />

und im Falle der Aufforderung durch die Dienststellenleitung mit vollständiger Information<br />

im Sinne von Absatz 6.<br />

Die Entscheidung der Einigungsstelle tritt an die Stelle der Dienstvereinbarung.<br />

(9) Die Dienstvereinbarung bzw. die Entscheidung der Einigungsstelle ist nach ihrem Abschluss<br />

der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. § 1a Abs. 2 <strong>AVR</strong>, soweit diese nach<br />

Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung zuständig ist, im Übrigen<br />

der Arbeitsrechtlichen Kommission des <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong> zuzuleiten. Dazu sind von der Dienstgeberin<br />

bzw. vom Dienstgeber folgende Unterlagen einzureichen:<br />

a) eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung,<br />

b) eine Aufstellung, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung vorgelegt worden<br />

sind,<br />

c) die Bestätigung, dass die Gesamtmitarbeitervertretung informiert worden ist und<br />

ggf. deren Stellungnahme,<br />

d) die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass ihr die erforderlichen Unterlagen<br />

vorgelegen haben und sie ihre Rechte wahrnehmen konnte.<br />

(10) Die Dienstvereinbarung tritt innerhalb von sechs Wochen nach Versenden an die Mitglieder<br />

der Arbeitsrechtlichen Kommission in Kraft, wenn nicht eine der beiden Seiten der<br />

Arbeitsrechtlichen Kommission die Beratung über die Dienstvereinbarung beantragt. Die<br />

Entscheidung über das Inkrafttreten der Dienstvereinbarung wird der Dienstgeberin bzw.<br />

dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt.<br />

(11) Die erforderlichen Unterlagen nach Abs. 6 Buchst. a) sind der Mitarbeitervertretung<br />

für die Dauer der Dienstvereinbarung alljährlich vorzulegen.<br />

(12) Eine zur Sicherung der Leistungsangebote abgeschlossene Dienstvereinbarung bleibt<br />

so lange in Geltung, bis sie durch eine Dienstvereinbarung ersetzt oder aufgehoben wird.<br />

Absatz 8 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 26

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