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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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Beisitzenden nach Maßgabe des Abs. 2 allein. Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme<br />

der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(4) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Für Beisitzende und die<br />

Vorsitzende oder den Vorsitzenden gilt die Schweigepflicht gemäß § 22 MVG.<strong>EKD</strong> entsprechend.<br />

Diese gilt nicht gegenüber den benennenden Stellen.<br />

(2) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, von der oder dem<br />

Vorsitzenden zu unterschreiben und der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung<br />

bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung zuzuleiten.<br />

§ 3 Zuständigkeit der Einigungsstelle<br />

(1) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss, ob die Voraussetzungen zum Abschluss,<br />

zur Änderung oder zur Aufhebung einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der<br />

Leistungsangebote gegeben sind und ggf. über die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstvereinbarung.<br />

Erforderlichenfalls entscheidet sie auch über die Fortschreibung der Liste<br />

nach § 17 Absatz 7 <strong>AVR</strong>.<br />

(2) Nach Zuleitung des Beschlusses gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Dienstvereinbarung zur Si-<br />

cherung der Leistungsangebote als abgeschlossen.<br />

§ 4 Kosten der Einigungsstelle<br />

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.<br />

(2) Die Beisitzenden der Einigungsstelle, die der Einrichtung angehören, werden für ihre<br />

Tätigkeit in der Einigungsstelle freigestellt und erhalten für ihre Einigungsstellentätigkeit<br />

keine gesonderte Vergütung. Im übrigen gilt § 19 Abs. 2 letzter Satz MVG.<strong>EKD</strong> entsprechend.<br />

(3) Die bzw. der Vorsitzende und die Beisitzenden der Einigungsstelle, die nicht zu den in<br />

Abs. 2 genannten Personen gehören, haben einen Anspruch auf Vergütung. Die nicht der<br />

Einrichtung angehörenden Beisitzenden gelten als sachkundige Personen i. S. d. § 25<br />

MVG.<strong>EKD</strong>. Für ihre Kosten gilt § 30 Abs. 2 Satz 2 MVG.<strong>EKD</strong> bzw. die entsprechende Regelung<br />

des landeskirchlichen Mitarbeitervertretungsrechtes. Die Höhe der Vergütung der<br />

bzw. des Vorsitzenden wird zwischen ihr bzw. ihm und der Dienstgeberin bzw. dem<br />

Dienstgeber festgelegt.<br />

(4) Für die Vergütung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gelten im Zweifel die durch<br />

Verordnung des Rats der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Aufwandsentschädigung<br />

der Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in<br />

Deutschland festgelegten Sätze.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 91

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