AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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§ 1 Wirtschaftliche Notlage<br />
DIENSTVEREINBARUNG AUFGRUND EINER<br />
VORÜBERGEHENDEN WIRTSCHAFTLICHEN NOTLAGE<br />
Anlage 17<br />
(1) Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlich<br />
selbständig arbeitender Teil der Einrichtung nicht in der Lage ist oder kurzfristig<br />
sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen<br />
einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und dadurch der Bestand der<br />
Einrichtung nachhaltig gefährdet ist. Dieser Fall tritt ein, wenn laut Gewinn– und Verlustrechnung<br />
- zuzüglich der Abschreibungen,<br />
- zuzüglich der Zuführungen und abzüglich der Auflösungen von langfristigen<br />
Rückstellungen,<br />
- abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Sonderposten aus Investitionsförderung,<br />
- zuzüglich der zahlungsunwirksamen Aufwendungen und abzüglich der zahlungsunwirksamen<br />
Erträge<br />
ein finanzwirtschaftlicher Überschuss nicht besteht oder die planmäßigen Tilgungen<br />
nicht bedient werden können. *<br />
(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt abschließend fest, ob eine wirtschaftliche<br />
Notlage vorliegt.<br />
(3) Die Feststellung setzt einen gemeinsamen Antrag von Dienststellenleitung und<br />
Mitarbeitervertretung voraus. Der Antrag muss die zur Beurteilung der wirtschaftlichen<br />
Lage erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die testierten Jahresabschlüsse<br />
der letzten zwei Jahre. In dem Antrag ist die Bestandsgefährdung der<br />
Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung<br />
darzulegen. Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, so ist die<br />
Einrichtung schriftlich aufzufordern, die weiteren von der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen. Dem Antrag ist die Erklärung<br />
der Mitarbeitervertretung beizufügen, dass sie die Möglichkeit hatte, in ausreichendem<br />
Umfang externe sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />
§ 2 Personalkostenreduzierung<br />
(1) Zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage und zur Abwendung betriebsbedingter<br />
Kündigungen können für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zustimmung<br />
der Arbeitsrechtlichen Kommission Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung<br />
in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 162