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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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§ 1 Wirtschaftliche Notlage<br />

DIENSTVEREINBARUNG AUFGRUND EINER<br />

VORÜBERGEHENDEN WIRTSCHAFTLICHEN NOTLAGE<br />

Anlage 17<br />

(1) Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlich<br />

selbständig arbeitender Teil der Einrichtung nicht in der Lage ist oder kurzfristig<br />

sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen<br />

einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und dadurch der Bestand der<br />

Einrichtung nachhaltig gefährdet ist. Dieser Fall tritt ein, wenn laut Gewinn– und Verlustrechnung<br />

- zuzüglich der Abschreibungen,<br />

- zuzüglich der Zuführungen und abzüglich der Auflösungen von langfristigen<br />

Rückstellungen,<br />

- abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Sonderposten aus Investitionsförderung,<br />

- zuzüglich der zahlungsunwirksamen Aufwendungen und abzüglich der zahlungsunwirksamen<br />

Erträge<br />

ein finanzwirtschaftlicher Überschuss nicht besteht oder die planmäßigen Tilgungen<br />

nicht bedient werden können. *<br />

(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt abschließend fest, ob eine wirtschaftliche<br />

Notlage vorliegt.<br />

(3) Die Feststellung setzt einen gemeinsamen Antrag von Dienststellenleitung und<br />

Mitarbeitervertretung voraus. Der Antrag muss die zur Beurteilung der wirtschaftlichen<br />

Lage erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die testierten Jahresabschlüsse<br />

der letzten zwei Jahre. In dem Antrag ist die Bestandsgefährdung der<br />

Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung<br />

darzulegen. Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, so ist die<br />

Einrichtung schriftlich aufzufordern, die weiteren von der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen. Dem Antrag ist die Erklärung<br />

der Mitarbeitervertretung beizufügen, dass sie die Möglichkeit hatte, in ausreichendem<br />

Umfang externe sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />

§ 2 Personalkostenreduzierung<br />

(1) Zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage und zur Abwendung betriebsbedingter<br />

Kündigungen können für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zustimmung<br />

der Arbeitsrechtlichen Kommission Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung<br />

in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 162

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