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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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ter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen<br />

Urlaub auszuhändigen.<br />

(7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub<br />

bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des<br />

folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen<br />

Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er<br />

bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr<br />

festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit<br />

nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit<br />

nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September<br />

anzutreten.<br />

Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens<br />

bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb<br />

der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.<br />

(8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem<br />

Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch<br />

auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit.<br />

(9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw.<br />

er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage,<br />

an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub<br />

nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter<br />

hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert,<br />

nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.<br />

Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt.<br />

(10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das<br />

die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs<br />

erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während<br />

des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen.<br />

Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen<br />

oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung<br />

des Urlaubsentgeltes außer Betracht.<br />

Anmerkung zu Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2:<br />

Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem<br />

Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres<br />

ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Woche), so ist der gesetzliche<br />

Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20<br />

Arbeitstage bei der 5-Tage-Woche.<br />

Anmerkung zu Abs. 7:<br />

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der mutterschutzrechtlichen<br />

Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im laufenden oder im<br />

nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber<br />

gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden<br />

Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 44

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