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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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Anlage 10/III<br />

III. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach<br />

Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet<br />

werden<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Kranken-<br />

pflegegesetzes vom 16. <strong>Juli</strong> 2003 oder des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 in<br />

Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden.<br />

§ 2 Ausbildungsvertrag<br />

(1) Zwischen der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung und der Schülerin bzw. dem<br />

Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag<br />

gemäß Anlage 15c der <strong>AVR</strong> zu schließen, der Angaben enthalten muss über<br />

a) die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,<br />

b) den Beginn und die Dauer der Ausbildung,<br />

c) die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,<br />

d) die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung gemäß<br />

der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,<br />

e) die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,<br />

f) die Dauer der Probezeit,<br />

g) die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes,<br />

h) die Dauer des Erholungsurlaubs,<br />

i) die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden<br />

kann,<br />

j) einen allgemeinen Hinweis, dass die <strong>AVR</strong> auf den Ausbildungsvertrag anzu-<br />

wenden sind,<br />

k) die vereinbarten Nebenabreden.<br />

(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart<br />

werden.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 118

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