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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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a) der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter, sofern sie bzw. er freigestellt werden<br />

muss, für die notwendige Fort- und Weiterbildung das bisherige Entgelt (§ 14<br />

Abs. 1) und ggf. die Besitzstandszulage (§ 14 Abs. 2 Buchst. b) fortgezahlt und<br />

b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.<br />

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem<br />

Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Abs. 1<br />

nach Maßgabe des Unterabsatz 2 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch der<br />

Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden<br />

Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen<br />

Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen<br />

hat.<br />

Zurückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis endet<br />

a) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,<br />

b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der<br />

Aufwendungen,<br />

c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Auf-<br />

wendungen.<br />

§ 4 Personalakten<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat das Recht auf Einsicht in ihre bzw. seine vollständigen<br />

Personalakten. Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften<br />

bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. Das Recht auf Einsicht in die Personalakten<br />

kann auch durch eine gesetzliche Vertreterin bzw. einen gesetzlichen Vertreter<br />

oder eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu<br />

den Personalakten zu nehmen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann eine Bevollmächtigte<br />

bzw. einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen Gründen<br />

geboten ist.<br />

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher<br />

Art, die für sie bzw. ihn ungünstig sind oder ihr bzw. ihm nachteilig werden können,<br />

vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung der Mitarbeiterin<br />

bzw. des Mitarbeiters ist zu ihren bzw. seinen Personalakten zu nehmen.<br />

(3) Beurteilungen sind der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverzüglich bekannt zu geben.<br />

Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.<br />

(4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personalakten<br />

aufgenommen werden.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 4

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