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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 gilt, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter auf<br />

Antrag bis zu 10 Tage Sonderurlaub innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unter<br />

Fortzahlung der Vergütung zur Inanspruchnahme anerkannter beruflicher Fortbildungsmaßnahmen<br />

erhält.<br />

§ 5 Kündigung<br />

Das Dienstverhältnis kann in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende,<br />

ansonsten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt<br />

werden.<br />

Weiterhin kann das Dienstverhältnis gemäß dem SGB III gekündigt werden<br />

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Bundesagentur für Arbeit den Mitar-<br />

beiter bzw. die Mitarbeiterin abberuft,<br />

b) durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ohne Einhaltung einer Frist,<br />

wenn er bzw. sie eine andere Arbeit findet.<br />

§ 6 Anpassungsklausel<br />

Sofern günstigere Förderungsbedingungen eintreten oder die Vollfinanzierung der<br />

Maßnahme rückwirkend möglich wird, ist dies bei der Vergütung der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter nachzuvollziehen.<br />

§ 7 - gestrichen -<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 161

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