AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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(7) Bei Entgeltsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften<br />
über die Änderungskündigung keine Anwendung.<br />
§ 8 Abfindung<br />
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der auf Veranlassung der Dienstgeberin<br />
bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer<br />
Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis<br />
ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:<br />
___________________________________________________________________<br />
Beschäftigungs- bis zum nach vollendetem<br />
zeit (§ 11a <strong>AVR</strong>) vollendeten 40. 45. 50. 55.<br />
40. Lebensjahr Lebensjahr<br />
___________________________________________________________________<br />
Monatsbezüge<br />
___________________________________________________________________________<br />
3 Jahre - 2 2 3 3<br />
5 Jahre 2 3 3 4 5<br />
7 Jahre 3 4 5 6 7<br />
9 Jahre 4 5 6 7 9<br />
11 Jahre 5 6 7 9 11<br />
13 Jahre 6 7 8 10 12<br />
15 Jahre 7 8 9 11 13<br />
___________________________________________________________________<br />
Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus dem Entgelt<br />
(§14 Abs. 1) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat<br />
oder zugestanden hätte.<br />
(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />
Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis gekündigt,<br />
wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage<br />
abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage<br />
erhoben hat, endgültig feststeht, dass die Mitarbeiterin bzw. der<br />
Mitarbeiter ausgeschieden ist.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 174