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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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XI. ÜBERGANGSGELD<br />

§ 38 Voraussetzungen für Zahlung des Übergangsgeldes<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der am Tage der Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von mindestens fünf Jahren<br />

bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber gestanden hat, erhält beim<br />

Ausscheiden ein Übergangsgeld.<br />

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn<br />

a) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,<br />

b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gekündigt hat,<br />

a) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 34) beendet ist,<br />

d) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des<br />

Kündigungsschutzgesetzes erhält,<br />

b) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet,<br />

in dem von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine Geldzahlung ohne<br />

Arbeitsleistung zugebilligt wird,<br />

c) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues, mit Einkommen<br />

verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,<br />

g) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine ihr bzw. ihm nachgewiesene Arbeits-<br />

stelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihr bzw. ihm billigerweise<br />

zugemutet werden konnte,<br />

h) der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages<br />

der sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles<br />

im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgungsrente<br />

oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf<br />

eine dieser Leistungen gesichert ist,<br />

i) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung<br />

oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der die Dienstgeberin<br />

bzw. der Dienstgeber oder eine andere Arbeitgeberin bzw. ein anderer Arbeitgeber,<br />

die bzw. der die <strong>AVR</strong> oder eine Arbeitsvertragsgrundlage wesentlich<br />

gleichen Inhalts (z. B. BAT) anwendet, Mittel ganz oder teilweise beigesteuert<br />

hat.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 56

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