AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit<br />
(1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 40 Stunden. Führt die Schülerin<br />
bzw. der Schüler die Ausbildung in Teilzeitform durch, wird die regelmäßige wöchentliche<br />
Ausbildungszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Ausbildungszeit<br />
zur regelmäßigen Ausbildungszeit einer voll beschäftigten Schülerin bzw. eines vollbeschäftigten<br />
Schülers festgelegt (x % x 38,5 Stunden). Mit der Schülerin bzw. dem Schüler<br />
ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit<br />
im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erfolgt.<br />
(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin bzw. der Schüler auch an Sonntagen<br />
und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.<br />
(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung<br />
ist nur ausnahmsweise zulässig.<br />
§ 7 Ausbildungsentgelt<br />
(1) Die Schülerin bzw. der Schüler erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach Anlage<br />
10a der <strong>AVR</strong>. § 7 findet keine Anwendung, wenn die Schülerin bzw. der Schüler Ansprüche<br />
auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld<br />
nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften hat oder ihr bzw. ihm andere<br />
vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.<br />
(2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin bzw. des Schülers gemäß § 7 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes<br />
verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgeltes gemäß Anlage 10a<br />
der <strong>AVR</strong> die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.<br />
Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Altenpflegegesetz, erhält<br />
die Schülerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt<br />
maßgebende Ausbildungsentgelt.<br />
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin<br />
bzw. der Schüler das nach Anlage 10a der <strong>AVR</strong> zustehende höhere Ausbildungsentgelt<br />
jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr<br />
endet.<br />
(3) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für den Bereitschaftsdienst<br />
und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Regelungen<br />
sinngemäß, die jeweils für die bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung in<br />
dem künftigen Beruf der Schülerin bzw. des Schülers beschäftigten Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter maßgebend sind. Soweit diese Regelungen Freizeitausgleich vorsehen, tritt an<br />
dessen Stelle das anteilige Entgelt im Sinne von § 9b Abs. 8 Satz 3 <strong>AVR</strong>. Bei der Ermittlung<br />
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgeltes nach Maßgabe von § 9b Abs.<br />
8 Satz 3 <strong>AVR</strong> tritt das Ausbildungsentgelt an die Stelle des Entgeltes im Sinne von § 14<br />
Abs. 1 <strong>AVR</strong>.<br />
(4) Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin bzw. der Schüler die Wechselschicht<br />
und Schichtzulage nach § 20 <strong>AVR</strong> zu drei Viertel.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 126