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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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(2) Die ersten sechs/drei 1) Monate der Ausbildung sind Probezeit.<br />

(3) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit,<br />

somit am ________________<br />

(4) Besteht die Schülerin/der Schüler 1) die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er 1) ohne eigenes Verschulden<br />

die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis<br />

auf ihren/seinen 1) schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch<br />

um ein Jahr.<br />

§ 3<br />

Die praktische Ausbildung gliedert sich zeitlich und inhaltlich nach Maßgabe der Anlage 1 zur Ausbildungs-<br />

und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers 3), die Bestandteil dieses<br />

Vertrages ist. Sie ist im Auszug als Anlage beigefügt.<br />

§ 4<br />

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von der Schülerin/dem Schüler1) jederzeit ohne<br />

Einhalten einer Kündigungsfrist, von der Trägerin/vom Träger 1) der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen<br />

zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden.<br />

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden<br />

1. ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,<br />

a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Altenpflegegesetz (AltPflG)<br />

nicht oder nicht mehr vorliegen,<br />

b) aus einem wichtigen Grund (z.B. Kündigung des Schulvertrages),<br />

2. von der Schülerin/dem Schüler1) mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.<br />

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe<br />

erfolgen.<br />

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen<br />

der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind:<br />

§ 5<br />

Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Altenpflegegesetz und der Anlage 10 Abschnitt V der Arbeitsvertragsrichtlinien<br />

des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (<strong>AVR</strong>) in der<br />

jeweils gültigen <strong>Fassung</strong>. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt.<br />

(1) Die Trägerin/Der Träger 1) der Ausbildung verpflichtet sich, der Schülerin/dem Schüler 1) eine<br />

den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Ausbildung zu vermitteln.<br />

§ 6<br />

(2) Die Schülerin/der Schüler 1) hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich<br />

sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.<br />

(3) Die Schülerin/der Schüler 1) ist verpflichtet, Teile der praktischen Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung<br />

der Trägerin/des Trägers der Ausbildung durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 157

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