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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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§ 41 Werkdienstwohnungen<br />

XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewiesene<br />

Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im Übrigen<br />

gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die<br />

beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.<br />

(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung<br />

von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen<br />

Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt<br />

wird.<br />

(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung<br />

zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis<br />

zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann oder den Kindern der Mitarbeiterin<br />

bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der<br />

im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen<br />

über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich<br />

um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenen mit zu bemühen.<br />

§ 42 Schutzkleidung<br />

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin<br />

bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum<br />

der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei<br />

bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen<br />

Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren<br />

oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung<br />

muß geeignet und ausreichend sein.<br />

§ 43 Dienstkleidung<br />

Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienstgeberin bzw.<br />

dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke,<br />

die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer<br />

Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 60

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