AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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§ 41 Werkdienstwohnungen<br />
XII. BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewiesene<br />
Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im Übrigen<br />
gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die<br />
beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.<br />
(2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung<br />
von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen<br />
Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt<br />
wird.<br />
(3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung<br />
zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis<br />
zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann oder den Kindern der Mitarbeiterin<br />
bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der<br />
im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen<br />
über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich<br />
um eine anderweitige Unterbringung der Hinterbliebenen mit zu bemühen.<br />
§ 42 Schutzkleidung<br />
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin<br />
bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum<br />
der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei<br />
bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen<br />
Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren<br />
oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung<br />
muß geeignet und ausreichend sein.<br />
§ 43 Dienstkleidung<br />
Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienstgeberin bzw.<br />
dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke,<br />
die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer<br />
Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 60