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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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toeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin bzw. der<br />

Empfänger.<br />

Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung<br />

des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge<br />

i. S. des § 24 Abs. 2 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses<br />

Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 28 Abs. 10 und § 24 Abs. 2 für die Tage des<br />

Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in<br />

Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes,<br />

wenn für den Monat nur Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2<br />

zustehen. Für Monate, für die weder Entgelt (§ 14 Abs. 1) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge<br />

i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2<br />

zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des<br />

Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt.<br />

Im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses bemisst sich der Teil der Bezüge, der<br />

nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und<br />

des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses weder<br />

Entgelt (§ 14 Abs. 1) noch Urlaubsentgelt noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zu<br />

und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die<br />

Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt<br />

worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezüge nach<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen.<br />

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen.<br />

Im Sinne der Unterabsatz 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich<br />

der Beginn<br />

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,<br />

b) des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabsatz 3,<br />

c) der Elternzeit nach dem BEEG,<br />

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf<br />

Monaten;<br />

nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. er bei der<br />

Anwendung des Unterabsatzes 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. ein neu eingestellter<br />

Mitarbeiter behandelt.<br />

(2) Besteht Anspruch auf Entgelt (§ 14 Abs. 1) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen,<br />

auf Urlaubsentgelt oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalendermonats,<br />

wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne<br />

Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche<br />

Arbeitsstunde das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Für die Ermittlung des<br />

auf eine Stunde anfallenden Anteils des Entgeltes gilt § 9b Abs. 8 Satz 3.<br />

(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und<br />

der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 33

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