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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG EINES GLEITENDEN ÜBERGANGS<br />

IN DEN RUHESTAND (Altersteilzeitordnung - ATZO)<br />

Vorbemerkung<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 177<br />

ATZO<br />

Mit der Einführung der Altersteilzeitordnung soll nicht nur älteren Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht<br />

werden. Vielmehr sollen damit auch Ausgebildeten nach Abschluß der Ausbildung<br />

und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der <strong>Diakonie</strong> eröffnet<br />

werden.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich<br />

der <strong>AVR</strong> (§ 1a <strong>AVR</strong>) fallen.<br />

§ 2 Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit<br />

(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,<br />

die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens<br />

1.080 Kalendertage in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei derselben<br />

Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber (§ 11a <strong>AVR</strong>) in einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,<br />

die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf<br />

der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem Dritten<br />

Buch Sozialgesetzbuch sein.<br />

(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die<br />

übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, haben einen Anspruch auf Abschluß<br />

einer Altersteilzeitvereinbarung. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin<br />

bzw. den Dienstgeber mindestens 6 Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit<br />

über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Von dem Fristerfordernis<br />

kann einvernehmlich abgewichen werden.<br />

(3) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin kann die Vereinbarung auf Altersteilzeit<br />

ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.<br />

Ungeachtet dessen ist die freie Entscheidung des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin<br />

auf Abschluss einer Vereinbarung zur Altersteilzeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3<br />

Altersteilzeitgesetz gewährleistet. Die Ablehnung bedarf der Schriftform. Ein dringender<br />

betrieblicher Grund ist auch die mangelnde Aussicht auf Wiederbesetzung durch<br />

eine Zuschuss auslösende Person.

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