AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG EINES GLEITENDEN ÜBERGANGS<br />
IN DEN RUHESTAND (Altersteilzeitordnung - ATZO)<br />
Vorbemerkung<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 177<br />
ATZO<br />
Mit der Einführung der Altersteilzeitordnung soll nicht nur älteren Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht<br />
werden. Vielmehr sollen damit auch Ausgebildeten nach Abschluß der Ausbildung<br />
und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der <strong>Diakonie</strong> eröffnet<br />
werden.<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich<br />
der <strong>AVR</strong> (§ 1a <strong>AVR</strong>) fallen.<br />
§ 2 Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit<br />
(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,<br />
die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens<br />
1.080 Kalendertage in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei derselben<br />
Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber (§ 11a <strong>AVR</strong>) in einer versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,<br />
die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf<br />
der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem Dritten<br />
Buch Sozialgesetzbuch sein.<br />
(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die<br />
übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, haben einen Anspruch auf Abschluß<br />
einer Altersteilzeitvereinbarung. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin<br />
bzw. den Dienstgeber mindestens 6 Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit<br />
über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Von dem Fristerfordernis<br />
kann einvernehmlich abgewichen werden.<br />
(3) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin kann die Vereinbarung auf Altersteilzeit<br />
ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.<br />
Ungeachtet dessen ist die freie Entscheidung des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin<br />
auf Abschluss einer Vereinbarung zur Altersteilzeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3<br />
Altersteilzeitgesetz gewährleistet. Die Ablehnung bedarf der Schriftform. Ein dringender<br />
betrieblicher Grund ist auch die mangelnde Aussicht auf Wiederbesetzung durch<br />
eine Zuschuss auslösende Person.