AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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§ 28 Erholungsurlaub<br />
IX. Urlaub<br />
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter<br />
Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grundsätzlich<br />
zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche<br />
oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung<br />
des Urlaubs erforderlich machen.<br />
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss<br />
an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabsatz<br />
2) verlangt.<br />
(3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin<br />
bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende<br />
dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />
die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.<br />
(4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen<br />
nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht<br />
werden.<br />
(5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der<br />
Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den<br />
Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit<br />
in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach<br />
dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der<br />
Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze<br />
(§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel,<br />
wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der<br />
zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Unterabsatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub<br />
nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist.<br />
Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung<br />
– einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5<br />
Unterabsatz 5 bleibt unberührt.<br />
Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang<br />
hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert<br />
werden.<br />
(6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren<br />
Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewährter<br />
Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist<br />
verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbei-<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 43