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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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§ 28 Erholungsurlaub<br />

IX. Urlaub<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter<br />

Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grundsätzlich<br />

zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche<br />

oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung<br />

des Urlaubs erforderlich machen.<br />

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss<br />

an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabsatz<br />

2) verlangt.<br />

(3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin<br />

bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende<br />

dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.<br />

(4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen<br />

nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht<br />

werden.<br />

(5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der<br />

Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den<br />

Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit<br />

in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach<br />

dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der<br />

Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze<br />

(§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel,<br />

wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der<br />

zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Unterabsatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub<br />

nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist.<br />

Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung<br />

– einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5<br />

Unterabsatz 5 bleibt unberührt.<br />

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang<br />

hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert<br />

werden.<br />

(6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren<br />

Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewährter<br />

Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist<br />

verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbei-<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 43

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