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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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Anmerkung zu Abs. 10:<br />

(1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten drei<br />

abgerechneten Monate.<br />

(2) Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrensweise<br />

gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen<br />

festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungsformel durch einen „Aufschlag“<br />

für jeden Urlaubstag berücksichtigt:<br />

Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche:<br />

unständige Bezüge der letzten<br />

13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an<br />

3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub<br />

–––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet<br />

78 werden müssen<br />

Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche:<br />

unständige Bezüge der letzten<br />

13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an<br />

3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub<br />

––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet<br />

65 werden müssen<br />

(3) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als<br />

Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In diesem<br />

Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zuschüsse,<br />

und der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende Anzahl<br />

der Krankheitstage.<br />

§ 28a Dauer des Erholungsurlaubs<br />

(1) Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach den Anlagen 6 und 6a. Die Dauer<br />

des Mindesturlaubs gemäß § 28 Abs. 5 Unterabsatz 2 richtet sich nach den Bestimmungen<br />

des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes.<br />

(2) - gestrichen -<br />

(3) - gestrichen -<br />

(4) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme<br />

des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat<br />

eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 oder eines Ruhens des<br />

Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabsatz 3 um ein Zwölftel. Die Verminderung<br />

unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen<br />

Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 45

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