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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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Anmerkung zu Abs. 1:<br />

Ein Verschulden im Sinne des Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.<br />

Anmerkung zu Abs. 6:<br />

Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem Fall des Abs. 6 den Dienst vor Ablauf<br />

der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird sie bzw. er vor Ablauf von<br />

sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut<br />

arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für die Mitarbeiterin bzw. den<br />

Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.<br />

§ 25 Forderungsübergang bei Dritthaftung<br />

(1) Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem<br />

Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihr bzw. ihm<br />

durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf die Dienstgeberin<br />

bzw. den Dienstgeber über, als dieser der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter<br />

Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, von der Dienstgeberin<br />

bzw. vom Dienstgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile<br />

an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen<br />

(einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

abgeführt hat.<br />

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich<br />

die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben<br />

zu machen.<br />

(3) Der Forderungsübergang nach Abs. 1 kann nicht zum Nachteil der Mitarbeiterin bzw.<br />

des Mitarbeiters geltend gemacht werden.<br />

(4) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge<br />

und sonstiger Bezüge zu verweigern, soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Übergang<br />

eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf die Dienstgeberin bzw.<br />

den Dienstgeber verhindert, es sei denn, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die<br />

Verletzung dieser ihr bzw. ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.<br />

§ 25a Jubiläumszuwendung<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält als Jubiläumszuwendung, soweit nicht in<br />

der jeweiligen Gliedkirche oder aufgrund einer Dienstvereinbarung eine günstigere Regelung<br />

besteht, bei Vollendung einer Beschäftigungszeit<br />

von 10 Jahren 153,39 €<br />

von 25 Jahren 613,55 €<br />

von 40 Jahren 1.227,10 €<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 38

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