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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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6. In der Einrichtung ist eine paritätisch besetzte Projektgruppe zu bilden. Leitung<br />

und Mitarbeitervertretung der Einrichtung entsenden jeweils mindestens zwei Beauftragte<br />

in die Projektgruppe, die laufend alle Fragen, die sich aus der Durchführung<br />

dieser Dienstvereinbarung ergeben, berät und beschließt.<br />

7. Die Dienstvereinbarung tritt mit der Beschlussmehrheit einer Arbeitsrechtsregelung<br />

durch Beschlussfassung der ARK <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong> in Kraft. Die ARK <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong> ist<br />

regelmäßig während der Erprobungszeit und nach Ablauf der Laufzeit über das<br />

Ergebnis der Erprobung in Kenntnis zu setzen.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 184

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