AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen
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Anlässe:<br />
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,<br />
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,<br />
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund 1 Arbeitstag,<br />
an einen anderen Ort<br />
d) 25- und 40jähriges Jubiläum (§ 25a) 1 Arbeitstag,<br />
e) Schwere Erkrankung<br />
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben 1 Arbeitstag<br />
Haushalt lebt, im Kalenderjahr,<br />
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch bis zu 4 Arbeits-<br />
nicht vollendet hat, wenn im laufenden tage im Kalender-<br />
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V jahr,<br />
besteht oder bestanden hat,<br />
cc) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin bis zu 4 Arbeits-<br />
bzw. der Mitarbeiter deshalb die Betreuung ihres tage im Kalender-<br />
bzw. seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch jahr.<br />
nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,<br />
geistiger oder seelischer Behinderung dauernd<br />
pflegebedürftig ist, übernehmen muß,<br />
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung<br />
nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben<br />
aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters<br />
bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr<br />
nicht überschreiten;<br />
f) Ärztliche Behandlung der Mitarbeiterin bzw. des erforderliche<br />
Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit nachgewiesene<br />
erfolgen muss, Abwesenheits-<br />
zeit einschließlich<br />
erforderlicher<br />
Wegezeiten.<br />
(2) Bei Erfüllung kirchlicher und allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem<br />
Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten<br />
nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />
werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nur insoweit, als die<br />
Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgeltes geltend machen<br />
kann. Die fort gezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss<br />
auf die Leistungen der Kostenträger. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch<br />
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Dienstgeberin bzw. den<br />
Dienstgeber abzuführen.<br />
<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 17