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AVR_DW_ EKD- Fassung Sachsen_Juli 2011 - Diakonie Sachsen

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Anlässe:<br />

a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,<br />

b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,<br />

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund 1 Arbeitstag,<br />

an einen anderen Ort<br />

d) 25- und 40jähriges Jubiläum (§ 25a) 1 Arbeitstag,<br />

e) Schwere Erkrankung<br />

aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben 1 Arbeitstag<br />

Haushalt lebt, im Kalenderjahr,<br />

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch bis zu 4 Arbeits-<br />

nicht vollendet hat, wenn im laufenden tage im Kalender-<br />

Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V jahr,<br />

besteht oder bestanden hat,<br />

cc) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin bis zu 4 Arbeits-<br />

bzw. der Mitarbeiter deshalb die Betreuung ihres tage im Kalender-<br />

bzw. seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch jahr.<br />

nicht vollendet hat oder wegen körperlicher,<br />

geistiger oder seelischer Behinderung dauernd<br />

pflegebedürftig ist, übernehmen muß,<br />

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung<br />

nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben<br />

aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters<br />

bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr<br />

nicht überschreiten;<br />

f) Ärztliche Behandlung der Mitarbeiterin bzw. des erforderliche<br />

Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit nachgewiesene<br />

erfolgen muss, Abwesenheits-<br />

zeit einschließlich<br />

erforderlicher<br />

Wegezeiten.<br />

(2) Bei Erfüllung kirchlicher und allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem<br />

Recht, soweit die Dienstbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten<br />

nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />

werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nur insoweit, als die<br />

Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgeltes geltend machen<br />

kann. Die fort gezahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss<br />

auf die Leistungen der Kostenträger. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch<br />

geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Dienstgeberin bzw. den<br />

Dienstgeber abzuführen.<br />

<strong>AVR</strong> <strong>DW</strong> <strong>EKD</strong>, <strong>Fassung</strong> <strong>Sachsen</strong> - Stand 11. <strong>Juli</strong> <strong>2011</strong> Seite 17

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