Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
d) Folgende Nummern 91 bis 93 werden angefügt:<br />
„91. „ADN“ die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beför<strong>der</strong>ung<br />
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in <strong>der</strong> Anlage beigefügte <strong>Verordnung</strong><br />
(BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch<br />
Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551) geän<strong>der</strong>t worden<br />
ist, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung;<br />
92. „Sachverständiger“ eine von <strong>der</strong> zuständigen Behörde o<strong>der</strong> von einer autorisierten Institution eines<br />
<strong>der</strong> Rheinanliegerstaaten o<strong>der</strong> Belgiens anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen<br />
Ausbildung und Erfahrung beson<strong>der</strong>e Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen<br />
Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik, insbeson<strong>der</strong>e DIN EN-<br />
Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union, umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen prüfen und<br />
gutachtlich beurteilen kann;<br />
93. „Sachkundiger“ eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende<br />
Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften<br />
und allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik, insbeson<strong>der</strong>e DIN EN-Normen, sachbezogene<br />
Regelwerke, technische Regeln an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union, soweit vertraut<br />
ist, dass sie die Funktionssicherheit <strong>der</strong> jeweiligen Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen beurteilen kann.“<br />
C) § 1.02 Nummer 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:<br />
„Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle“.<br />
b) In Buchstabe b wird das Wort „ADNR“ durch das Wort „ADN“ ersetzt.<br />
D) §1.07wirdwiefolgtgefasst:<br />
„§ 1.07<br />
Dienstanweisungen für die<br />
Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden<br />
1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung <strong>der</strong> Anwendung dieser <strong>Verordnung</strong> kann die Zentralkommission<br />
für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach<br />
diesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen<br />
und den sonst zuständigen Behörden <strong>zur</strong> Kenntnis gebracht.<br />
2. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen<br />
gebunden, soweit diese in diese <strong>Verordnung</strong> aufgenommen werden.“<br />
E) § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:<br />
„c) ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden<br />
Fahrzeugs berechtigt.“<br />
F) In§2.07Nummer1Satz1wirddasWort„Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.<br />
G) In§2.09Nummer2Satz2wirddasWort„Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.<br />
H) § 2.17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:<br />
„3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit<br />
des Schiffsverkehrs sowie <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> §§ 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs und <strong>der</strong> §§ 5 und 9 bis 14<br />
dieser <strong>Verordnung</strong> wird den zuständigen Behörden <strong>der</strong> Rheinuferstaaten o<strong>der</strong> Belgiens, <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist,<br />
den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme<br />
in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt.“<br />
I) In§2.18Nummer3Satz2,Nummer4Satz1undNummer6Satz1wirdjeweilsdasWort„Fahrzeuges“<br />
durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.<br />
J) In § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b wird <strong>der</strong> einleitende Satzteil wie folgt gefasst:<br />
„Bei Untersuchungen nach § 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken <strong>der</strong><br />
Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren <strong>der</strong> nach folgenden Formeln ermittelten<br />
Werte entsprechen:“.<br />
K) In § 6.09 wird die Überschrift wie folgt gefasst:<br />
„§ 6.09<br />
Prüfung“.<br />
L) §7.04Nummer9Satz4wirdwiefolgtgefasst:<br />
„Aus <strong>der</strong> Stellung des Hebels muss die Richtung <strong>der</strong> auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.“<br />
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />
2811