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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

d) Folgende Nummern 91 bis 93 werden angefügt:<br />

„91. „ADN“ die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beför<strong>der</strong>ung<br />

von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in <strong>der</strong> Anlage beigefügte <strong>Verordnung</strong><br />

(BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch<br />

Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551) geän<strong>der</strong>t worden<br />

ist, in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung;<br />

92. „Sachverständiger“ eine von <strong>der</strong> zuständigen Behörde o<strong>der</strong> von einer autorisierten Institution eines<br />

<strong>der</strong> Rheinanliegerstaaten o<strong>der</strong> Belgiens anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen<br />

Ausbildung und Erfahrung beson<strong>der</strong>e Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen<br />

Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik, insbeson<strong>der</strong>e DIN EN-<br />

Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union, umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen prüfen und<br />

gutachtlich beurteilen kann;<br />

93. „Sachkundiger“ eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende<br />

Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften<br />

und allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik, insbeson<strong>der</strong>e DIN EN-Normen, sachbezogene<br />

Regelwerke, technische Regeln an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union, soweit vertraut<br />

ist, dass sie die Funktionssicherheit <strong>der</strong> jeweiligen Anlagen o<strong>der</strong> Einrichtungen beurteilen kann.“<br />

C) § 1.02 Nummer 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:<br />

„Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle“.<br />

b) In Buchstabe b wird das Wort „ADNR“ durch das Wort „ADN“ ersetzt.<br />

D) §1.07wirdwiefolgtgefasst:<br />

㤠1.07<br />

Dienstanweisungen für die<br />

Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden<br />

1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung <strong>der</strong> Anwendung dieser <strong>Verordnung</strong> kann die Zentralkommission<br />

für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach<br />

diesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen<br />

und den sonst zuständigen Behörden <strong>zur</strong> Kenntnis gebracht.<br />

2. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen<br />

gebunden, soweit diese in diese <strong>Verordnung</strong> aufgenommen werden.“<br />

E) § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:<br />

„c) ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden<br />

Fahrzeugs berechtigt.“<br />

F) In§2.07Nummer1Satz1wirddasWort„Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.<br />

G) In§2.09Nummer2Satz2wirddasWort„Fahrzeuges“ durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.<br />

H) § 2.17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit<br />

des Schiffsverkehrs sowie <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> §§ 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs und <strong>der</strong> §§ 5 und 9 bis 14<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> wird den zuständigen Behörden <strong>der</strong> Rheinuferstaaten o<strong>der</strong> Belgiens, <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist,<br />

den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme<br />

in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt.“<br />

I) In§2.18Nummer3Satz2,Nummer4Satz1undNummer6Satz1wirdjeweilsdasWort„Fahrzeuges“<br />

durch das Wort „Fahrzeugs“ ersetzt.<br />

J) In § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b wird <strong>der</strong> einleitende Satzteil wie folgt gefasst:<br />

„Bei Untersuchungen nach § 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken <strong>der</strong><br />

Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren <strong>der</strong> nach folgenden Formeln ermittelten<br />

Werte entsprechen:“.<br />

K) In § 6.09 wird die Überschrift wie folgt gefasst:<br />

㤠6.09<br />

Prüfung“.<br />

L) §7.04Nummer9Satz4wirdwiefolgtgefasst:<br />

„Aus <strong>der</strong> Stellung des Hebels muss die Richtung <strong>der</strong> auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.“<br />

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