Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
fige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt<br />
berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung innerhalb eines Monats<br />
nach Erteilung <strong>der</strong> vorläufigen FahrtauglichkeitsbescheinigungnachAnhangII§2.05Nummer1Buchstabe<br />
g unter Angabe des Namens und <strong>der</strong> europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />
Abweichung sowie <strong>der</strong> Registrierung und des Heimatortes.<br />
3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund<br />
einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für ein Fahrzeug mit<br />
technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung<br />
ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.<br />
4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung<br />
einzutragen.<br />
§ 10.02<br />
Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung<br />
Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den<br />
folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />
a) Die Untersuchungen im Sinne des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von <strong>der</strong> Zentralstelle<br />
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgastschiffe<br />
durchgeführt werden.<br />
b) Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheinigen.<br />
c) Auf <strong>der</strong> Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/<br />
Schiffseichamt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus.<br />
d)DieZentralstelleSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamtkanneinevon§7Absatz1<strong>der</strong>Binnenschifferpatentverordnung<br />
abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des<br />
zweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 8.16 und 9.16 bestimmen.<br />
§ 10.03<br />
Sonstige Abweichungen und Ausnahmen<br />
Die Untersuchungskommission kann auf Basis <strong>der</strong> vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />
zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II o<strong>der</strong> XII erfasst sind, Ausnahmen<br />
von <strong>der</strong> Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong> erlassen.“<br />
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