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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

fige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt<br />

berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung innerhalb eines Monats<br />

nach Erteilung <strong>der</strong> vorläufigen FahrtauglichkeitsbescheinigungnachAnhangII§2.05Nummer1Buchstabe<br />

g unter Angabe des Namens und <strong>der</strong> europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, <strong>der</strong> Art <strong>der</strong><br />

Abweichung sowie <strong>der</strong> Registrierung und des Heimatortes.<br />

3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund<br />

einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für ein Fahrzeug mit<br />

technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung<br />

ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.<br />

4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung<br />

einzutragen.<br />

§ 10.02<br />

Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung<br />

Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den<br />

folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />

a) Die Untersuchungen im Sinne des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von <strong>der</strong> Zentralstelle<br />

Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgastschiffe<br />

durchgeführt werden.<br />

b) Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheinigen.<br />

c) Auf <strong>der</strong> Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/<br />

Schiffseichamt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus.<br />

d)DieZentralstelleSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamtkanneinevon§7Absatz1<strong>der</strong>Binnenschifferpatentverordnung<br />

abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des<br />

zweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 8.16 und 9.16 bestimmen.<br />

§ 10.03<br />

Sonstige Abweichungen und Ausnahmen<br />

Die Untersuchungskommission kann auf Basis <strong>der</strong> vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II o<strong>der</strong> XII erfasst sind, Ausnahmen<br />

von <strong>der</strong> Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong> erlassen.“<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

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