Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte<br />
<strong>zur</strong> Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer<br />
erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.<br />
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,<br />
soweit eine Entschädigung nicht von an<strong>der</strong>er Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu<br />
zahlen, <strong>der</strong>en Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.<br />
6. Prüfungsverfahren<br />
(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine<br />
in Absprache mit <strong>der</strong> zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine<br />
bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier<br />
Wochen zu laden.<br />
(2) Versäumt <strong>der</strong> Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an <strong>der</strong> Prüfung ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während <strong>der</strong><br />
Prüfung, insbeson<strong>der</strong>e bei Täuschungsversuchen, kann <strong>der</strong> Prüfling von <strong>der</strong> weiteren Teilnahme an <strong>der</strong><br />
Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung<br />
trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.<br />
7. Bewerten und Bestehen <strong>der</strong> Prüfung<br />
(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind geson<strong>der</strong>t zu bewerten.<br />
(2) Für die Bewertung <strong>der</strong> Leistungen indenPrüfungsteilenistdienachfolgende Notenskala anzuwenden.<br />
Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer <strong>der</strong> folgenden Noten gemäß <strong>der</strong> verbalen<br />
Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anfor<strong>der</strong>ungen zu bewerten.<br />
Note 1 = sehr gut: eine den Anfor<strong>der</strong>ungen in beson<strong>der</strong>em Maße entsprechende Leistung,<br />
Note 2 = gut: eine den Anfor<strong>der</strong>ungen voll entsprechende Leistung,<br />
Note 3 = befriedigend: eine den Anfor<strong>der</strong>ungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,<br />
Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entspricht,<br />
Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anfor<strong>der</strong>ungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,<br />
dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden<br />
sind,<br />
Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anfor<strong>der</strong>ungen nicht entspricht und bei <strong>der</strong> selbst Grundlagen<br />
für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.<br />
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem <strong>der</strong> Prüfungsbereiche des praktischen und theoretischen<br />
Teils <strong>der</strong> Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine <strong>der</strong> Leistungen<br />
<strong>der</strong> Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.<br />
(4) Über das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.<br />
8. Gebühren für die Prüfung<br />
(1) Die für die Abnahme <strong>der</strong> Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung<br />
sind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten.<br />
(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe <strong>der</strong> Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch Anmeldung<br />
<strong>zur</strong> Prüfung erklärt sich <strong>der</strong> Gebührenschuldner <strong>zur</strong> Begleichung <strong>der</strong> tatsächlich entstehenden<br />
Gebühren bereit.<br />
(3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung <strong>der</strong> Ladung. Dieser ist mindestens zwei<br />
Wochen vor Prüfung zu begleichen, an<strong>der</strong>nfalls wird die Teilnahme an <strong>der</strong> Prüfung untersagt. Der Prüfling<br />
bleibt weiterhin Gebührenschuldner.“<br />
23. Anhang XII wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:<br />
„a) § 1.01 Nummer 91, § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3, § 1.04;“.<br />
bb) Buchstabe f wird aufgehoben.<br />
cc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f.<br />
dd) Buchstabe h wird aufgehoben.<br />
ee) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe g und wie folgt gefasst:<br />
„g) Anlage H, Anlage J Teil I bis Teil VII, Anlagen K, M, N, O;“.<br />
ff) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe h und wie folgt gefasst:<br />
„h) Anlage Q Dienstanweisungen Nr. 4, 6, 10, 14, 16, 19.“<br />
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