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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

ll) InNummer20werdennach<strong>der</strong>Angabe„(BGBl. I S. 2487)“ ein Komma und die Wörter „die durch Artikel 3<br />

§ 13 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geän<strong>der</strong>t worden ist, in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Fassung“ eingefügt.<br />

§3<br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung<br />

§ 9 <strong>der</strong> Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I<br />

S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geän<strong>der</strong>t<br />

worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anhang III § 6.06“ durch die Wörter „Anhang III § 6.06 Buchstabe c“ ersetzt.<br />

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen <strong>zur</strong> Lichterführung nach dieser <strong>Verordnung</strong><br />

und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für<br />

Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach<br />

Anhang II § 7.05 <strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt<br />

durch Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geän<strong>der</strong>t worden ist, in <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit o<strong>der</strong> Betriebssicherheit dieser<br />

Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung o<strong>der</strong> Ersatz zu sorgen.“<br />

§4<br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Verordnung</strong> über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten<br />

In § 4a Absatz 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom<br />

9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)<br />

geän<strong>der</strong>t worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 3 <strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung“<br />

durch die Wörter „§ 4 <strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.<br />

§5<br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />

Fährenbetriebsverordnung<br />

Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong><br />

vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen <strong>der</strong> Zonen 2 bis 4 nach Anhang I<br />

<strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

und anzuwendenden Fassung,“.<br />

2. § 4 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠4<br />

Überwachung<br />

<strong>der</strong> für den Betrieb <strong>der</strong> Fähre erfor<strong>der</strong>lichen<br />

landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit <strong>der</strong> Fähre<br />

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand <strong>der</strong> für den Betrieb <strong>der</strong> Fähre erfor<strong>der</strong>lichen landseitigen<br />

Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht <strong>der</strong> technischen Zulassung nach <strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung<br />

unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand <strong>der</strong> landseitigen Anlagen<br />

auf beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins<br />

o<strong>der</strong> eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 je<strong>der</strong>zeit das sichere Zusammenwirken einer<br />

Fähre mit den für ihren Betrieb erfor<strong>der</strong>lichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2<br />

des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind <strong>der</strong> Fährinhaber und <strong>der</strong> Fährführer verpflichtet, auf Verlangen <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde die <strong>zur</strong> Überprüfung des Zusammenwirkens <strong>der</strong> Fähre mit den für ihren Betrieb erfor<strong>der</strong>lichen<br />

landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen o<strong>der</strong> solche zu dulden.“<br />

3. Dem § 8 wird folgen<strong>der</strong> Satz angefügt:<br />

„Kann <strong>der</strong> Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu<br />

tragen, dass das Betreten, Befahren o<strong>der</strong> Verlassen <strong>der</strong> Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß<br />

an <strong>der</strong> Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren o<strong>der</strong> Verlassen <strong>der</strong><br />

Fähre sichergestellt wurde.“<br />

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