Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
ll) InNummer20werdennach<strong>der</strong>Angabe„(BGBl. I S. 2487)“ ein Komma und die Wörter „die durch Artikel 3<br />
§ 13 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geän<strong>der</strong>t worden ist, in <strong>der</strong> jeweils<br />
geltenden Fassung“ eingefügt.<br />
§3<br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung<br />
§ 9 <strong>der</strong> Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I<br />
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geän<strong>der</strong>t<br />
worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anhang III § 6.06“ durch die Wörter „Anhang III § 6.06 Buchstabe c“ ersetzt.<br />
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen <strong>zur</strong> Lichterführung nach dieser <strong>Verordnung</strong><br />
und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für<br />
Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach<br />
Anhang II § 7.05 <strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt<br />
durch Artikel 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geän<strong>der</strong>t worden ist, in <strong>der</strong> jeweils<br />
geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit o<strong>der</strong> Betriebssicherheit dieser<br />
Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung o<strong>der</strong> Ersatz zu sorgen.“<br />
§4<br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Verordnung</strong> über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten<br />
In § 4a Absatz 1 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom<br />
9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)<br />
geän<strong>der</strong>t worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 3 <strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung“<br />
durch die Wörter „§ 4 <strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.<br />
§5<br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />
Fährenbetriebsverordnung<br />
Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong><br />
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen <strong>der</strong> Zonen 2 bis 4 nach Anhang I<br />
<strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
und anzuwendenden Fassung,“.<br />
2. § 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 4<br />
Überwachung<br />
<strong>der</strong> für den Betrieb <strong>der</strong> Fähre erfor<strong>der</strong>lichen<br />
landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit <strong>der</strong> Fähre<br />
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand <strong>der</strong> für den Betrieb <strong>der</strong> Fähre erfor<strong>der</strong>lichen landseitigen<br />
Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht <strong>der</strong> technischen Zulassung nach <strong>der</strong> Binnenschiffsuntersuchungsordnung<br />
unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand <strong>der</strong> landseitigen Anlagen<br />
auf beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins<br />
o<strong>der</strong> eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.<br />
(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 je<strong>der</strong>zeit das sichere Zusammenwirken einer<br />
Fähre mit den für ihren Betrieb erfor<strong>der</strong>lichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2<br />
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind <strong>der</strong> Fährinhaber und <strong>der</strong> Fährführer verpflichtet, auf Verlangen <strong>der</strong><br />
Aufsichtsbehörde die <strong>zur</strong> Überprüfung des Zusammenwirkens <strong>der</strong> Fähre mit den für ihren Betrieb erfor<strong>der</strong>lichen<br />
landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen o<strong>der</strong> solche zu dulden.“<br />
3. Dem § 8 wird folgen<strong>der</strong> Satz angefügt:<br />
„Kann <strong>der</strong> Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu<br />
tragen, dass das Betreten, Befahren o<strong>der</strong> Verlassen <strong>der</strong> Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß<br />
an <strong>der</strong> Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren o<strong>der</strong> Verlassen <strong>der</strong><br />
Fähre sichergestellt wurde.“<br />
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