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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

Teil V<br />

Muster des Fährzeugnisses<br />

FÄHRZEUGNIS<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

FÄHRZEUGNIS Nr.: …………………<br />

…………………………………………………, …………..………………………………...…..<br />

(Ort) (Datum)<br />

Bemerkungen:<br />

Siegel<br />

……………………………………….……….<br />

Untersuchungskommission<br />

………………………………………………...<br />

(Unterschrift)<br />

Die Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange <strong>zur</strong> Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin<br />

angegebenen Zustand befindet.<br />

Nach je<strong>der</strong> wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> darf die Fähre erst wie<strong>der</strong> in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Son<strong>der</strong>untersuchung<br />

erneut dafür zugelassen worden ist.<br />

Jede Namensän<strong>der</strong>ung, jeden Eigentumswechsel sowie jede <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Registrierung o<strong>der</strong> des Heimatorts hat <strong>der</strong> Eigner<br />

o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis <strong>zur</strong> Eintragung <strong>der</strong><br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> vorzulegen.<br />

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