Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
Teil V<br />
Muster des Fährzeugnisses<br />
FÄHRZEUGNIS<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
FÄHRZEUGNIS Nr.: …………………<br />
…………………………………………………, …………..………………………………...…..<br />
(Ort) (Datum)<br />
Bemerkungen:<br />
Siegel<br />
……………………………………….……….<br />
Untersuchungskommission<br />
………………………………………………...<br />
(Unterschrift)<br />
Die Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange <strong>zur</strong> Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin<br />
angegebenen Zustand befindet.<br />
Nach je<strong>der</strong> wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> darf die Fähre erst wie<strong>der</strong> in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Son<strong>der</strong>untersuchung<br />
erneut dafür zugelassen worden ist.<br />
Jede Namensän<strong>der</strong>ung, jeden Eigentumswechsel sowie jede <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Registrierung o<strong>der</strong> des Heimatorts hat <strong>der</strong> Eigner<br />
o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis <strong>zur</strong> Eintragung <strong>der</strong><br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> vorzulegen.<br />
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