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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

b) mit Gemeinschaftszeugnis mit <strong>der</strong> Typkennzeichnung anzugeben ist,<br />

installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate o<strong>der</strong> Maschinen <strong>der</strong>selben Leistungsaufnahme<br />

antreiben. Wenn diese Motoren Aggregate o<strong>der</strong> Maschinen mit geringerer Leistungsaufnahme<br />

antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf die für die<br />

Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.“<br />

k) In <strong>der</strong> Dienstanweisung Nummer 24 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:<br />

„4. Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter<br />

Lebensdauer<br />

4.1 Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben<br />

a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />

b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />

c) regelmäßig<br />

von einem Sachverständigen o<strong>der</strong> einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die<br />

Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen o<strong>der</strong> Sachkundigen unterzeichnete<br />

Bescheinigung auszustellen, aus <strong>der</strong> das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.<br />

4.2 Elemente <strong>der</strong> Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf<br />

<strong>der</strong> angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.“<br />

l) Folgende Dienstanweisung Nummer 26 wird angefügt:<br />

„Dienstanweisung Nummer 26<br />

Sachverständige, Sachkundige<br />

(§ 1.01 Nummer 92 und 93)<br />

Sachverständige<br />

Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entwe<strong>der</strong> auf Grund <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> Systeme o<strong>der</strong> auf<br />

Grund des erfor<strong>der</strong>lichen Sicherheitsniveaus beson<strong>der</strong>e Fachkenntnisse erfor<strong>der</strong>n. Zu <strong>der</strong> Gruppe von<br />

Personen o<strong>der</strong> Institutionen, die berechtigt sind, <strong>der</strong>artige Prüfungen durchzuführen, gehören<br />

– Klassifikationsgesellschaften; diese verfügen entwe<strong>der</strong> intern über den nötigen Sachverstand o<strong>der</strong><br />

tragen im Rahmen ihrer Ermächtigung die Verantwortung für die Beiziehung von externen Personen<br />

o<strong>der</strong> Institutionen und haben die erfor<strong>der</strong>lichen Qualitätssicherungssysteme für die Auswahl dieser<br />

Personen o<strong>der</strong> Institutionen;<br />

– Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Untersuchungskommissionen o<strong>der</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> zuständigen Behörden;<br />

– behördlich anerkannte Personen o<strong>der</strong> Institutionen des dem Prüfumfang jeweils entsprechenden<br />

Fachgebiets, wobei auch die Schiffsuntersuchungskommissionen als staatliche Stellen diese Anerkennung<br />

aussprechen können, idealerweise auf Basis eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems.<br />

Eine Person o<strong>der</strong> Institution gilt auch als anerkannt, wenn sie erfolgreich ein behördliches<br />

Auswahlverfahren durchlaufen hat, welches insbeson<strong>der</strong>e auf Anfor<strong>der</strong>ungen an Kompetenz und<br />

Erfahrung basiert.<br />

Sachkundige<br />

Sachkundigen obliegen zum Beispiel laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten<br />

Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören<br />

– Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in <strong>der</strong> Lage sind, einen<br />

bestimmten Sachverhalt mit ausreichen<strong>der</strong> Fachkenntnis zu beurteilen, zum Beispiel Schiffsführer,<br />

Sicherheitsbeauftragte von Schifffahrtsunternehmen, Besatzungsmitglie<strong>der</strong> mit entsprechen<strong>der</strong> Erfahrung;<br />

– Unternehmen, die auf Grund ihrer üblichen Tätigkeiten, z. B. als Schiffswerft o<strong>der</strong> Einbaufirma, die<br />

ausreichende Fachkenntnis erworben haben;<br />

– Hersteller von speziellen Anlagen (zum Beispiel Feuerlöschanlagen, Steuereinrichtungen).<br />

Terminologie<br />

Deutsch Englisch Französisch Nie<strong>der</strong>ländisch<br />

Sachverständiger expert expert erkend deskundige<br />

Sachkundiger competent person spécialiste deskundige<br />

Fachfirma competent firm société spécialisée deskundig bedrijf<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

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