Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
b) mit Gemeinschaftszeugnis mit <strong>der</strong> Typkennzeichnung anzugeben ist,<br />
installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate o<strong>der</strong> Maschinen <strong>der</strong>selben Leistungsaufnahme<br />
antreiben. Wenn diese Motoren Aggregate o<strong>der</strong> Maschinen mit geringerer Leistungsaufnahme<br />
antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf die für die<br />
Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.“<br />
k) In <strong>der</strong> Dienstanweisung Nummer 24 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:<br />
„4. Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter<br />
Lebensdauer<br />
4.1 Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben<br />
a) vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />
b) vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme nach einer wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Instandsetzung und<br />
c) regelmäßig<br />
von einem Sachverständigen o<strong>der</strong> einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die<br />
Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen o<strong>der</strong> Sachkundigen unterzeichnete<br />
Bescheinigung auszustellen, aus <strong>der</strong> das Datum <strong>der</strong> Prüfung ersichtlich ist.<br />
4.2 Elemente <strong>der</strong> Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf<br />
<strong>der</strong> angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.“<br />
l) Folgende Dienstanweisung Nummer 26 wird angefügt:<br />
„Dienstanweisung Nummer 26<br />
Sachverständige, Sachkundige<br />
(§ 1.01 Nummer 92 und 93)<br />
Sachverständige<br />
Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entwe<strong>der</strong> auf Grund <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> Systeme o<strong>der</strong> auf<br />
Grund des erfor<strong>der</strong>lichen Sicherheitsniveaus beson<strong>der</strong>e Fachkenntnisse erfor<strong>der</strong>n. Zu <strong>der</strong> Gruppe von<br />
Personen o<strong>der</strong> Institutionen, die berechtigt sind, <strong>der</strong>artige Prüfungen durchzuführen, gehören<br />
– Klassifikationsgesellschaften; diese verfügen entwe<strong>der</strong> intern über den nötigen Sachverstand o<strong>der</strong><br />
tragen im Rahmen ihrer Ermächtigung die Verantwortung für die Beiziehung von externen Personen<br />
o<strong>der</strong> Institutionen und haben die erfor<strong>der</strong>lichen Qualitätssicherungssysteme für die Auswahl dieser<br />
Personen o<strong>der</strong> Institutionen;<br />
– Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Untersuchungskommissionen o<strong>der</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> zuständigen Behörden;<br />
– behördlich anerkannte Personen o<strong>der</strong> Institutionen des dem Prüfumfang jeweils entsprechenden<br />
Fachgebiets, wobei auch die Schiffsuntersuchungskommissionen als staatliche Stellen diese Anerkennung<br />
aussprechen können, idealerweise auf Basis eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems.<br />
Eine Person o<strong>der</strong> Institution gilt auch als anerkannt, wenn sie erfolgreich ein behördliches<br />
Auswahlverfahren durchlaufen hat, welches insbeson<strong>der</strong>e auf Anfor<strong>der</strong>ungen an Kompetenz und<br />
Erfahrung basiert.<br />
Sachkundige<br />
Sachkundigen obliegen zum Beispiel laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten<br />
Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören<br />
– Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in <strong>der</strong> Lage sind, einen<br />
bestimmten Sachverhalt mit ausreichen<strong>der</strong> Fachkenntnis zu beurteilen, zum Beispiel Schiffsführer,<br />
Sicherheitsbeauftragte von Schifffahrtsunternehmen, Besatzungsmitglie<strong>der</strong> mit entsprechen<strong>der</strong> Erfahrung;<br />
– Unternehmen, die auf Grund ihrer üblichen Tätigkeiten, z. B. als Schiffswerft o<strong>der</strong> Einbaufirma, die<br />
ausreichende Fachkenntnis erworben haben;<br />
– Hersteller von speziellen Anlagen (zum Beispiel Feuerlöschanlagen, Steuereinrichtungen).<br />
Terminologie<br />
Deutsch Englisch Französisch Nie<strong>der</strong>ländisch<br />
Sachverständiger expert expert erkend deskundige<br />
Sachkundiger competent person spécialiste deskundige<br />
Fachfirma competent firm société spécialisée deskundig bedrijf<br />
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