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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit <strong>der</strong> Qualifikation<br />

des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 <strong>der</strong> Schiffspersonalverordnung-Rhein.<br />

4. 180 effektive Fahrtage in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in <strong>der</strong> See-,<br />

Küsten- o<strong>der</strong> Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.“<br />

b) § 3.12 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.<br />

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de

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