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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

b) Die Teile I bis X werden durch die folgenden Teile I bis XI ersetzt:<br />

„Teil I<br />

Muster des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe<br />

GEMEINSCHAFTSZEUGNIS FÜR BINNENSCHIFFE<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

SCHIFFSZEUGNIS Nr.: ………………………<br />

…………………………………………………, …………..………………………………...…..<br />

(Ort) (Datum)<br />

Bemerkungen:<br />

Siegel<br />

……………………………………….……….<br />

Untersuchungskommission<br />

………………………………………………...<br />

(Unterschrift)<br />

Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange <strong>zur</strong> Schifffahrt verwendet werden, wie es sich in dem darin<br />

angegebenen Zustand befindet.<br />

Nach je<strong>der</strong> wesentlichen <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> o<strong>der</strong> Havarie darf das Fahrzeug erst wie<strong>der</strong> in Fahrt gesetzt werden, nachdem es auf Grund<br />

einer Son<strong>der</strong>untersuchung erneut dafür zugelassen worden ist.<br />

Jede Namensän<strong>der</strong>ung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Registrierung<br />

o<strong>der</strong> des Heimatorts hat <strong>der</strong> Eigner o<strong>der</strong> sein Bevollmächtigter <strong>der</strong> zuständigen Behörde mitzuteilen. Er hat dabei das<br />

Gemeinschaftszeugnis <strong>zur</strong> Eintragung <strong>der</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> vorzulegen.<br />

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