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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

bindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II<br />

§1.03sowie<br />

3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne<br />

des Anhangs II § 7.06 Nummer 3<br />

ist die Fachstelle <strong>der</strong> Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />

für Verkehrstechniken beim Wasserund<br />

Schifffahrtsamt Koblenz.“<br />

4. Nach § 4 wird folgen<strong>der</strong> § 4a eingefügt:<br />

㤠4a<br />

Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen<br />

(1) Die entgeltliche o<strong>der</strong> sonstige geschäftso<strong>der</strong><br />

erwerbsmäßige Beför<strong>der</strong>ung von Personen<br />

(Fahrgäste) darf nur mit<br />

1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II<br />

§1.01Nummer18o<strong>der</strong>18a,<br />

2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01<br />

Nummer 1,<br />

3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,<br />

4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs<br />

X § 7.01<br />

erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen<br />

sein.<br />

(2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile,<br />

die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer<br />

auf diese Weise geför<strong>der</strong>ten Erwerbstätigkeit<br />

erstrebt werden.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beför<strong>der</strong>ung von<br />

Fahrgästen<br />

1. auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II<br />

§ 1.01 Nummer 7, wenn <strong>der</strong> Haupterwerbszweck<br />

die Güterbeför<strong>der</strong>ung ist und die Beför<strong>der</strong>ung<br />

von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit<br />

<strong>der</strong> Ausübung dieses Haupterwerbszwecks<br />

durchgeführt wird,<br />

2. auf einem nach <strong>der</strong> Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung<br />

angemieteten Sportboot,<br />

das mit einer Charterbescheinigung nach<br />

§ 9 <strong>der</strong> genannten <strong>Verordnung</strong> geführt wird, sofern<br />

die Beför<strong>der</strong>ung dazu dient,<br />

a) in die Handhabung des Bootes eingewiesen<br />

zu werden,<br />

b) gelegentlich führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte<br />

zu überwinden, um ein<br />

Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung<br />

befahren werden darf, o<strong>der</strong><br />

c) das Sportboot an seinen ständigen Liegeplatz<br />

<strong>zur</strong>ückzuführen, wenn die Weiterfahrt<br />

mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt<br />

ist,<br />

3. auf einem Sportboot eines Wassersportvereins<br />

o<strong>der</strong> einer Sportbootschule, sofern die Beför<strong>der</strong>ung<br />

Ausbildungszwecken dient,<br />

4. wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt<br />

die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt<br />

und die Beför<strong>der</strong>ung nicht geschäfts- o<strong>der</strong> erwerbsmäßig<br />

und nur gelegentlich erfolgt.<br />

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige<br />

Behörde <strong>zur</strong> Vermeidung einer unbilligen Härte<br />

auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall o<strong>der</strong> für<br />

einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in<br />

denen keine o<strong>der</strong> nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt<br />

betrieben wird, die Beför<strong>der</strong>ung von<br />

Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am<br />

31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3<br />

Absatz 1 Satz 2 <strong>der</strong> Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung<br />

verfügt. In <strong>der</strong> Zulassung<br />

sind das Fahrtgebiet, die erfor<strong>der</strong>liche zusätzliche<br />

Ausrüstung, insbeson<strong>der</strong>e mit Rettungsmitteln, die<br />

Anzahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Besatzungsmitglie<strong>der</strong> und<br />

die Anzahl <strong>der</strong> zulässigen Fahrgäste vorzuschreiben,<br />

sofern das für das Fahrzeug ausgestellte<br />

Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorgaben<br />

enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind<br />

zusätzlich <strong>der</strong> Zeitpunkt und die Dauer <strong>der</strong> Fahrt<br />

anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für<br />

die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Nebenbestimmungen, im Falle von<br />

Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im<br />

Falle einer befristeten Zulassung soll <strong>der</strong>en Gültigkeit<br />

an diejenige des für das Fahrzeug erteilten<br />

Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung<br />

ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den <strong>zur</strong><br />

Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.“<br />

5. § 5 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<br />

„(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen <strong>der</strong><br />

1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Anhangs II Kapitel 20,<br />

2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach <strong>der</strong> Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz,<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 6 <strong>der</strong><br />

Schiffssicherheitsverordnung o<strong>der</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Anhangs II Kapitel 20<br />

entsprechen.“<br />

b) In Absatz 13 Nummer 2 werden<br />

aa) in Buchstabe b das Komma am Ende durch<br />

einen Punkt ersetzt und<br />

bb) <strong>der</strong> Buchstabe c aufgehoben.<br />

6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:<br />

„Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage o<strong>der</strong><br />

ein Schwimmkörper, das, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf den in<br />

Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt,<br />

muss für die befahrene Zone folgende gültige<br />

Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:“.<br />

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. auf den an<strong>der</strong>en Wasserstraßen<br />

a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe<br />

o<strong>der</strong><br />

b) ein nach Artikel 22 <strong>der</strong> revidierten Rheinschifffahrtsakte<br />

erteiltes Schiffsattest.“<br />

7. § 7 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

㤠7<br />

2805<br />

Anerkennung<br />

an<strong>der</strong>er Fahrtauglichkeitsbescheinigungen<br />

und Typgenehmigungen“.<br />

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