Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
bindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II<br />
§1.03sowie<br />
3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne<br />
des Anhangs II § 7.06 Nummer 3<br />
ist die Fachstelle <strong>der</strong> Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />
für Verkehrstechniken beim Wasserund<br />
Schifffahrtsamt Koblenz.“<br />
4. Nach § 4 wird folgen<strong>der</strong> § 4a eingefügt:<br />
„§ 4a<br />
Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen<br />
(1) Die entgeltliche o<strong>der</strong> sonstige geschäftso<strong>der</strong><br />
erwerbsmäßige Beför<strong>der</strong>ung von Personen<br />
(Fahrgäste) darf nur mit<br />
1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II<br />
§1.01Nummer18o<strong>der</strong>18a,<br />
2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01<br />
Nummer 1,<br />
3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,<br />
4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs<br />
X § 7.01<br />
erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen<br />
sein.<br />
(2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile,<br />
die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer<br />
auf diese Weise geför<strong>der</strong>ten Erwerbstätigkeit<br />
erstrebt werden.<br />
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beför<strong>der</strong>ung von<br />
Fahrgästen<br />
1. auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II<br />
§ 1.01 Nummer 7, wenn <strong>der</strong> Haupterwerbszweck<br />
die Güterbeför<strong>der</strong>ung ist und die Beför<strong>der</strong>ung<br />
von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit<br />
<strong>der</strong> Ausübung dieses Haupterwerbszwecks<br />
durchgeführt wird,<br />
2. auf einem nach <strong>der</strong> Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung<br />
angemieteten Sportboot,<br />
das mit einer Charterbescheinigung nach<br />
§ 9 <strong>der</strong> genannten <strong>Verordnung</strong> geführt wird, sofern<br />
die Beför<strong>der</strong>ung dazu dient,<br />
a) in die Handhabung des Bootes eingewiesen<br />
zu werden,<br />
b) gelegentlich führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte<br />
zu überwinden, um ein<br />
Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung<br />
befahren werden darf, o<strong>der</strong><br />
c) das Sportboot an seinen ständigen Liegeplatz<br />
<strong>zur</strong>ückzuführen, wenn die Weiterfahrt<br />
mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt<br />
ist,<br />
3. auf einem Sportboot eines Wassersportvereins<br />
o<strong>der</strong> einer Sportbootschule, sofern die Beför<strong>der</strong>ung<br />
Ausbildungszwecken dient,<br />
4. wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt<br />
die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt<br />
und die Beför<strong>der</strong>ung nicht geschäfts- o<strong>der</strong> erwerbsmäßig<br />
und nur gelegentlich erfolgt.<br />
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige<br />
Behörde <strong>zur</strong> Vermeidung einer unbilligen Härte<br />
auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall o<strong>der</strong> für<br />
einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in<br />
denen keine o<strong>der</strong> nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt<br />
betrieben wird, die Beför<strong>der</strong>ung von<br />
Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am<br />
31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3<br />
Absatz 1 Satz 2 <strong>der</strong> Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung<br />
verfügt. In <strong>der</strong> Zulassung<br />
sind das Fahrtgebiet, die erfor<strong>der</strong>liche zusätzliche<br />
Ausrüstung, insbeson<strong>der</strong>e mit Rettungsmitteln, die<br />
Anzahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Besatzungsmitglie<strong>der</strong> und<br />
die Anzahl <strong>der</strong> zulässigen Fahrgäste vorzuschreiben,<br />
sofern das für das Fahrzeug ausgestellte<br />
Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorgaben<br />
enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind<br />
zusätzlich <strong>der</strong> Zeitpunkt und die Dauer <strong>der</strong> Fahrt<br />
anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für<br />
die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Nebenbestimmungen, im Falle von<br />
Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im<br />
Falle einer befristeten Zulassung soll <strong>der</strong>en Gültigkeit<br />
an diejenige des für das Fahrzeug erteilten<br />
Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung<br />
ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den <strong>zur</strong><br />
Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.“<br />
5. § 5 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<br />
„(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen <strong>der</strong><br />
1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Anhangs II Kapitel 20,<br />
2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nach <strong>der</strong> Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz,<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 6 <strong>der</strong><br />
Schiffssicherheitsverordnung o<strong>der</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Anhangs II Kapitel 20<br />
entsprechen.“<br />
b) In Absatz 13 Nummer 2 werden<br />
aa) in Buchstabe b das Komma am Ende durch<br />
einen Punkt ersetzt und<br />
bb) <strong>der</strong> Buchstabe c aufgehoben.<br />
6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:<br />
„Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage o<strong>der</strong><br />
ein Schwimmkörper, das, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf den in<br />
Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt,<br />
muss für die befahrene Zone folgende gültige<br />
Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:“.<br />
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„2. auf den an<strong>der</strong>en Wasserstraßen<br />
a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe<br />
o<strong>der</strong><br />
b) ein nach Artikel 22 <strong>der</strong> revidierten Rheinschifffahrtsakte<br />
erteiltes Schiffsattest.“<br />
7. § 7 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 7<br />
2805<br />
Anerkennung<br />
an<strong>der</strong>er Fahrtauglichkeitsbescheinigungen<br />
und Typgenehmigungen“.<br />
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