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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

bb) Die Position „Rhein“ wird durch folgende Position ersetzt:<br />

„Rhein<br />

mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum<br />

Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80<br />

bis zum Rhein)<br />

Von <strong>der</strong> deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel<br />

bis <strong>zur</strong> deutsch-nie<strong>der</strong>ländischen Grenze bei Millingen“.<br />

cc) In <strong>der</strong> Position „Elbe“ wirddieSpalte1wiefolgtgefasst:<br />

„Elbe (Nor<strong>der</strong>elbe) mit Sü<strong>der</strong>elbe und Köhlbrand“.<br />

15. Anhang II wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

A) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) DieAngabezu§1.07wirdwiefolgtgefasst:<br />

„1.07 Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden“.<br />

b) DieAngabezu§6.09wirdwiefolgtgefasst:<br />

„6.09 Prüfung“.<br />

c) DieAngabezu§8a.07wirdwiefolgtgefasst:<br />

„8a.07 (ohne Inhalt)“.<br />

d) Die Angaben zu den §§ 14.13 und 14.14 werden wie folgt gefasst:<br />

„14.13 Prüfung<br />

14.14 Prüfbedingungen“.<br />

e) DieAngabezu§22b.11wirdwiefolgtgefasst:<br />

„22b.11 Brandschutz und Brandbekämpfung“.<br />

f) DieAngabezu§24.05wirdwiefolgtgefasst:<br />

„24.05 (ohne Inhalt)“.<br />

g) Folgende Angabe wird angefügt:<br />

„24.09 Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN“.<br />

h) In dem Verzeichnis <strong>der</strong> Anlagen wird die Angabe zu Anlage M wie folgt gefasst:<br />

„Anlage M: Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in <strong>der</strong> Rheinschifffahrt“.<br />

B) §1.01wirdwiefolgtgeän<strong>der</strong>t:<br />

a) Die Nummern 55 bis 62 werden durch die folgenden Nummern 55 bis 62a ersetzt:<br />

„55. „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ru<strong>der</strong> und Bugspriet;<br />

56. „Länge über alles“ („LOA“) die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbauten<br />

wie Teile von Ru<strong>der</strong>- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;<br />

57. „Länge in <strong>der</strong> Wasserlinie“ („LWL“) die in <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> größten Einsenkung des Schiffes gemessene<br />

größte Länge des Schiffskörpers in m;<br />

58. „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an <strong>der</strong> Außenseite <strong>der</strong> Beplattung<br />

(ohne Schaufelrä<strong>der</strong>, Scheuerleisten und Ähnliches);<br />

59. „Breite über alles“ („BOA“) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten<br />

wie Schaufelrä<strong>der</strong>, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;<br />

60. „Breite in <strong>der</strong> Wasserlinie“ („BWL“) die in <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> größten Einsenkung des Schiffes an <strong>der</strong><br />

Außenseite <strong>der</strong> Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;<br />

61. „Seitenhöhe“ („H“) <strong>der</strong> kleinste senkrechte Abstand zwischen <strong>der</strong> Unterkante <strong>der</strong> Bodenbeplattung<br />

o<strong>der</strong> des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an <strong>der</strong> Seite des Schiffes in m;<br />

62. „Tiefgang“ („T“) <strong>der</strong> senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung<br />

des Kiels o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er fester Anbauten, bis <strong>zur</strong> Ebene <strong>der</strong> größten Einsenkung des<br />

Schiffskörpers in m;<br />

62a. „Tiefgang über alles“ („TOA“) <strong>der</strong> senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich<br />

des Kiels o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er fester Anbauten, bis <strong>zur</strong> Ebene <strong>der</strong> größten Einsenkung des<br />

Schiffskörpers in m;“.<br />

b) Die Überschrift vor Nummer 84 wird wie folgt gefasst:<br />

„Navigationsgeräte“.<br />

c) Am Ende <strong>der</strong> Nummer 90 wird <strong>der</strong> Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.<br />

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