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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

Teil III<br />

Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung<br />

von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt<br />

§§<br />

1 Allgemeines<br />

2 Anerkannte Fachfirmen<br />

3 Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bordstromversorgung<br />

4 Einbau <strong>der</strong> Radarantenne<br />

5 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils<br />

6 Einbau des Wendeanzeigers<br />

7 Einbau des Positionssensors<br />

8 Einbau- und Funktionsprüfung<br />

9 Bescheinigung über Einbau und Funktion<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§1<br />

Allgemeines<br />

1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den<br />

folgenden Bestimmungen erfolgen.<br />

2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die<br />

a) eine Typgenehmigung nach<br />

aa) Teil I § 6 o<strong>der</strong><br />

bb) Teil II § 1.05<br />

o<strong>der</strong><br />

b) eine nach Anhang IX Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die<br />

c) eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen.<br />

§2<br />

Anerkannte Fachfirmen<br />

1. Der Einbau o<strong>der</strong> Austausch sowie die Reparatur o<strong>der</strong> Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern<br />

darf nur von Fachfirmen, die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde anerkannt sind, erfolgen. Die für die<br />

Anerkennung zuständigen Behörden sind <strong>der</strong> Europäischen Kommission bekannt zu geben.<br />

2. Die Anerkennung kann von <strong>der</strong> zuständigen Behörde wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

3. Die zuständige Behörde teilt <strong>der</strong> Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umgehend<br />

mit.<br />

§3<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bordstromversorgung<br />

Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung<br />

haben und möglichst ausfallsicher sein.<br />

§4<br />

Einbau <strong>der</strong> Radarantenne<br />

1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über <strong>der</strong> Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im<br />

Strahlungsbereich <strong>der</strong> Antenne soll sich kein Hin<strong>der</strong>nis befinden, das Fehlechos o<strong>der</strong> unerwünschte<br />

Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden.<br />

Die Aufstellung und die Befestigung <strong>der</strong> Radarantenne in <strong>der</strong> Betriebsposition müssen so stabil sein,<br />

dass die Navigationsradaranlage mit <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Genauigkeit arbeiten kann.<br />

2. Nachdem <strong>der</strong> Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die<br />

Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.<br />

§5<br />

Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils<br />

1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des<br />

Radarbildes und die Bedienung <strong>der</strong> Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung<br />

des Radarbildes muss mit <strong>der</strong> natürlichen Lage <strong>der</strong> Umgebung übereinstimmen. Halterungen und<br />

verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in je<strong>der</strong> Lage ohne Eigenschwingung arretiert<br />

werden können.<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

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