Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
Teil III<br />
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung<br />
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt<br />
§§<br />
1 Allgemeines<br />
2 Anerkannte Fachfirmen<br />
3 Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bordstromversorgung<br />
4 Einbau <strong>der</strong> Radarantenne<br />
5 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils<br />
6 Einbau des Wendeanzeigers<br />
7 Einbau des Positionssensors<br />
8 Einbau- und Funktionsprüfung<br />
9 Bescheinigung über Einbau und Funktion<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§1<br />
Allgemeines<br />
1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den<br />
folgenden Bestimmungen erfolgen.<br />
2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die<br />
a) eine Typgenehmigung nach<br />
aa) Teil I § 6 o<strong>der</strong><br />
bb) Teil II § 1.05<br />
o<strong>der</strong><br />
b) eine nach Anhang IX Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die<br />
c) eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen.<br />
§2<br />
Anerkannte Fachfirmen<br />
1. Der Einbau o<strong>der</strong> Austausch sowie die Reparatur o<strong>der</strong> Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern<br />
darf nur von Fachfirmen, die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde anerkannt sind, erfolgen. Die für die<br />
Anerkennung zuständigen Behörden sind <strong>der</strong> Europäischen Kommission bekannt zu geben.<br />
2. Die Anerkennung kann von <strong>der</strong> zuständigen Behörde wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />
3. Die zuständige Behörde teilt <strong>der</strong> Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umgehend<br />
mit.<br />
§3<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bordstromversorgung<br />
Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung<br />
haben und möglichst ausfallsicher sein.<br />
§4<br />
Einbau <strong>der</strong> Radarantenne<br />
1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über <strong>der</strong> Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im<br />
Strahlungsbereich <strong>der</strong> Antenne soll sich kein Hin<strong>der</strong>nis befinden, das Fehlechos o<strong>der</strong> unerwünschte<br />
Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden.<br />
Die Aufstellung und die Befestigung <strong>der</strong> Radarantenne in <strong>der</strong> Betriebsposition müssen so stabil sein,<br />
dass die Navigationsradaranlage mit <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Genauigkeit arbeiten kann.<br />
2. Nachdem <strong>der</strong> Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die<br />
Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.<br />
§5<br />
Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils<br />
1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des<br />
Radarbildes und die Bedienung <strong>der</strong> Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung<br />
des Radarbildes muss mit <strong>der</strong> natürlichen Lage <strong>der</strong> Umgebung übereinstimmen. Halterungen und<br />
verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in je<strong>der</strong> Lage ohne Eigenschwingung arretiert<br />
werden können.<br />
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