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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

3. Im Rahmen <strong>der</strong> Typprüfung ist Antragsteller eine juristische o<strong>der</strong> natürliche Person, unter <strong>der</strong>en Namen,<br />

Handelsmarke o<strong>der</strong> sonstiger charakteristischer Bezeichnung die <strong>zur</strong> Typprüfung angemeldete Anlage<br />

hergestellt o<strong>der</strong> gewerblich vertrieben wird.<br />

§6<br />

Typgenehmigung<br />

Nach einer erfolgreichen Typprüfung wird die Typgenehmigung durch die Prüfbehörde durch das Ausstellen<br />

einer Bescheinigung über die Typgenehmigung erteilt. Bei Nichterfüllung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die zuständige Behörde teilt<br />

die von ihr zugelassenen Geräte <strong>der</strong> Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.<br />

§7<br />

Kennzeichnung <strong>der</strong> Geräte, Zulassungsnummer<br />

2825<br />

1. Die einzelnen Geräte <strong>der</strong> Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, <strong>der</strong><br />

Bezeichnung <strong>der</strong> Anlage, dem Typ des Gerätes und <strong>der</strong> Seriennummer zu versehen.<br />

2. Die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät <strong>der</strong> Anlage<br />

anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt<br />

sich wie folgt zusammen: R-N-NNN<br />

(R = Rhein<br />

N = Nummer des Landes <strong>der</strong> Zulassung,<br />

wobei 1 = D, 2 = F, 4 = N, 6 = B, 14 = CH<br />

NNN = dreistellige Nummer, die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde festzulegen ist.)<br />

3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit <strong>der</strong> zugehörigen Genehmigung verwendet<br />

werden. Für die Anfertigung und das Anbringen <strong>der</strong> Genehmigungsnummer hat <strong>der</strong> Antragsteller zu<br />

sorgen.<br />

4. Die zuständige Behörde teilt <strong>der</strong> Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungsnummer<br />

sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Hersteller, den Namen des Inhabers <strong>der</strong><br />

Typgenehmigung und den Tag <strong>der</strong> Zulassung umgehend mit.<br />

§8<br />

Erklärung des Herstellers<br />

Zu je<strong>der</strong> Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in <strong>der</strong> zugesichert ist, dass die<br />

Anlage die bestehenden Mindestanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei <strong>der</strong> Prüfung<br />

vorgestellten Typ baugleich ist.<br />

§9<br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en an genehmigten Anlagen<br />

1. <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen <strong>der</strong> Genehmigung. Soweit <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en<br />

beabsichtigt sind, sind diese <strong>der</strong> Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.<br />

2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt o<strong>der</strong> ob eine Nachprüfung<br />

o<strong>der</strong> eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue<br />

Genehmigungsnummer erteilt.<br />

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