Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
3. Im Rahmen <strong>der</strong> Typprüfung ist Antragsteller eine juristische o<strong>der</strong> natürliche Person, unter <strong>der</strong>en Namen,<br />
Handelsmarke o<strong>der</strong> sonstiger charakteristischer Bezeichnung die <strong>zur</strong> Typprüfung angemeldete Anlage<br />
hergestellt o<strong>der</strong> gewerblich vertrieben wird.<br />
§6<br />
Typgenehmigung<br />
Nach einer erfolgreichen Typprüfung wird die Typgenehmigung durch die Prüfbehörde durch das Ausstellen<br />
einer Bescheinigung über die Typgenehmigung erteilt. Bei Nichterfüllung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die zuständige Behörde teilt<br />
die von ihr zugelassenen Geräte <strong>der</strong> Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.<br />
§7<br />
Kennzeichnung <strong>der</strong> Geräte, Zulassungsnummer<br />
2825<br />
1. Die einzelnen Geräte <strong>der</strong> Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, <strong>der</strong><br />
Bezeichnung <strong>der</strong> Anlage, dem Typ des Gerätes und <strong>der</strong> Seriennummer zu versehen.<br />
2. Die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät <strong>der</strong> Anlage<br />
anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt<br />
sich wie folgt zusammen: R-N-NNN<br />
(R = Rhein<br />
N = Nummer des Landes <strong>der</strong> Zulassung,<br />
wobei 1 = D, 2 = F, 4 = N, 6 = B, 14 = CH<br />
NNN = dreistellige Nummer, die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde festzulegen ist.)<br />
3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit <strong>der</strong> zugehörigen Genehmigung verwendet<br />
werden. Für die Anfertigung und das Anbringen <strong>der</strong> Genehmigungsnummer hat <strong>der</strong> Antragsteller zu<br />
sorgen.<br />
4. Die zuständige Behörde teilt <strong>der</strong> Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungsnummer<br />
sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Hersteller, den Namen des Inhabers <strong>der</strong><br />
Typgenehmigung und den Tag <strong>der</strong> Zulassung umgehend mit.<br />
§8<br />
Erklärung des Herstellers<br />
Zu je<strong>der</strong> Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in <strong>der</strong> zugesichert ist, dass die<br />
Anlage die bestehenden Mindestanfor<strong>der</strong>ungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei <strong>der</strong> Prüfung<br />
vorgestellten Typ baugleich ist.<br />
§9<br />
<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en an genehmigten Anlagen<br />
1. <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen <strong>der</strong> Genehmigung. Soweit <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en<br />
beabsichtigt sind, sind diese <strong>der</strong> Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.<br />
2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt o<strong>der</strong> ob eine Nachprüfung<br />
o<strong>der</strong> eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue<br />
Genehmigungsnummer erteilt.<br />
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