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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

22. Anhang XI wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) § 3.02 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠3.02<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Besatzung, Befähigung<br />

1. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann,<br />

Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:<br />

a) beim Decksmann<br />

ein Mindestalter von 16 Jahren;<br />

b) beim Schiffsjungen<br />

ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer<br />

Schifferberufsschule;<br />

c) beim Matrosen<br />

aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und<br />

aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b o<strong>der</strong><br />

bbb) eine an<strong>der</strong>e mit Erfolg abgelegte, von <strong>der</strong> zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach<br />

dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz o<strong>der</strong><br />

bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger <strong>der</strong> Decksmannschaft<br />

eines See- o<strong>der</strong> Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt.<br />

Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet,<br />

jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt;<br />

d) beim Matrosen-Motorwart<br />

aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/<strong>zur</strong> staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in o<strong>der</strong><br />

bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine an<strong>der</strong>e mit Erfolg abgelegte, von <strong>der</strong> zuständigen Wasser-<br />

und Schifffahrtsdirektion anerkannte Prüfung nach den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anlage 2 o<strong>der</strong><br />

cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff<br />

mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in <strong>der</strong> Motorenkunde;<br />

e) beim Bootsmann<br />

aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/<strong>zur</strong> staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese<br />

Ausbildung eine Fahrzeit in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt o<strong>der</strong><br />

bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt von weiteren zwei Jahren;<br />

f) beim Steuermann<br />

aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere drei Jahre Fahrzeit in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt o<strong>der</strong><br />

bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart und weitere zwei Jahre Fahrzeit in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt<br />

o<strong>der</strong><br />

cc) die Qualifikation zum Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in <strong>der</strong> Binnenschifffahrt;<br />

wobei insgesamt eine Fahrzeit von vier Jahren nachzuweisen ist;<br />

g) beim Schiffsführer<br />

das nach <strong>der</strong> Binnenschifferpatentverordnung erfor<strong>der</strong>liche Patent;<br />

h) beim Maschinisten<br />

ein Mindestalter von 18 Jahren und die <strong>zur</strong> Bedienung <strong>der</strong> Maschinenanlage erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse;<br />

i) beim Fährjungen<br />

ein Mindestalter von 15 Jahren;<br />

j) beim Fährgehilfen<br />

ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst o<strong>der</strong> als Mitglied einer<br />

Decksmannschaft auf einem See- o<strong>der</strong> Binnenschiff;<br />

k) beim Fährführer<br />

die nach <strong>der</strong> Binnenschifferpatentverordnung erfor<strong>der</strong>liche Fahrerlaubnis.<br />

3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein <strong>zur</strong> Besatzung gehören<strong>der</strong> Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen<br />

Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten <strong>der</strong><br />

Wasser- und Schifffahrtsdirektion, des Wasser- und Schifffahrtsamtes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wasserschutzpolizei auf<br />

Verlangen <strong>zur</strong> Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfor<strong>der</strong>nis, <strong>der</strong> als Besatzungsmitglied<br />

vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen <strong>der</strong> Decksmannschaft ersetzt werden, <strong>der</strong><br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

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