Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />
h) § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.<br />
bb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben.<br />
i) § 4.01 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 4.01<br />
Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind<br />
1. Fähren, die den Vorschriften <strong>der</strong> Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehen<strong>der</strong> Tabelle<br />
und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In <strong>der</strong><br />
Tabelle bedeuten<br />
– „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen<br />
Teile werden ersetzt o<strong>der</strong> umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten<br />
sowie bei Ersatz o<strong>der</strong> bei Umbau <strong>der</strong> betroffenen Teile o<strong>der</strong> Bereiche. Werden bestehende<br />
Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet<br />
dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.<br />
– „Erteilung o<strong>der</strong><br />
Erneuerung des<br />
Fährzeugnisses“:<br />
Die Vorschrift muss bei <strong>der</strong> Erteilung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nächsten Erneuerung <strong>der</strong> Gültigkeitsdauer<br />
des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die<br />
Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen<br />
Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember<br />
2009 verpflichtend.<br />
§§ und Nummer Inhalt Frist o<strong>der</strong> Bemerkungen<br />
2.01 Nr. 4 Fährdecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />
nach dem 30. Dezember 2029<br />
2.02 Nachweis Intakt- und Leckstabilität<br />
2.07 Nr. 1 Anfor<strong>der</strong>ungen an Absperrvorrichtungen<br />
3.02 Nachweis Intaktstabilität für<br />
Gierseilfähren<br />
3.04 Nr. 3 Nachweis <strong>der</strong> ausreichenden<br />
Festigkeit durch Berechnung<br />
3.05<br />
3.06<br />
3.07<br />
Abnahme, Prüfungen und Abnahmeprotokoll<br />
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />
nach dem 30. Dezember 2049<br />
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />
nach dem 30. Dezember 2049<br />
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />
nach dem 30. Dezember 2029<br />
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />
2. Hält eine Fähre die Anfor<strong>der</strong>ungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in <strong>der</strong> Tabelle unter Nummer 1 nicht<br />
aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission <strong>der</strong> Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten<br />
keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die<br />
als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile o<strong>der</strong> Bereiche <strong>der</strong> Fähre ersetzt o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t worden sind;<br />
danach müssen diese Bauteile o<strong>der</strong> Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz<br />
bestehen<strong>der</strong> Bauteile durch identische Teile o<strong>der</strong> Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während<br />
routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten<br />
Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.<br />
3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbeson<strong>der</strong>e als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich <strong>der</strong> Festigkeit<br />
des Baus, <strong>der</strong> Fahr- o<strong>der</strong> Manövriereigenschaften o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er Merkmale <strong>der</strong> Fähre dieses Anhangs<br />
berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige<br />
Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in <strong>der</strong> Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.“<br />
j) Nach § 4.02 werden folgende §§ 4.03 und 4.04 eingefügt:<br />
„§ 4.03<br />
Gültigkeit <strong>der</strong> bisherigen Fährzeugnisse<br />
Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils eingetragenen<br />
Ablaufdatum gültig.<br />
§4.04<br />
Übergangsbestimmungen für Fähren<br />
<strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung von nicht mehr als zwölf Personen<br />
Fähren <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis<br />
zum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten o<strong>der</strong> in diesem Zeitraum erstmals<br />
am Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden.“<br />
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