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Erste Verordnung zur Änderung der ... - Gesetzesportal

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2012<br />

h) § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.<br />

bb) Doppelbuchstabe ff wird aufgehoben.<br />

i) § 4.01 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠4.01<br />

Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind<br />

1. Fähren, die den Vorschriften <strong>der</strong> Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehen<strong>der</strong> Tabelle<br />

und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In <strong>der</strong><br />

Tabelle bedeuten<br />

– „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen<br />

Teile werden ersetzt o<strong>der</strong> umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten<br />

sowie bei Ersatz o<strong>der</strong> bei Umbau <strong>der</strong> betroffenen Teile o<strong>der</strong> Bereiche. Werden bestehende<br />

Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet<br />

dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.<br />

– „Erteilung o<strong>der</strong><br />

Erneuerung des<br />

Fährzeugnisses“:<br />

Die Vorschrift muss bei <strong>der</strong> Erteilung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nächsten Erneuerung <strong>der</strong> Gültigkeitsdauer<br />

des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die<br />

Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen<br />

Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember<br />

2009 verpflichtend.<br />

§§ und Nummer Inhalt Frist o<strong>der</strong> Bemerkungen<br />

2.01 Nr. 4 Fährdecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />

nach dem 30. Dezember 2029<br />

2.02 Nachweis Intakt- und Leckstabilität<br />

2.07 Nr. 1 Anfor<strong>der</strong>ungen an Absperrvorrichtungen<br />

3.02 Nachweis Intaktstabilität für<br />

Gierseilfähren<br />

3.04 Nr. 3 Nachweis <strong>der</strong> ausreichenden<br />

Festigkeit durch Berechnung<br />

3.05<br />

3.06<br />

3.07<br />

Abnahme, Prüfungen und Abnahmeprotokoll<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />

nach dem 30. Dezember 2049<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />

nach dem 30. Dezember 2049<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />

nach dem 30. Dezember 2029<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses<br />

2. Hält eine Fähre die Anfor<strong>der</strong>ungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in <strong>der</strong> Tabelle unter Nummer 1 nicht<br />

aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission <strong>der</strong> Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten<br />

keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die<br />

als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile o<strong>der</strong> Bereiche <strong>der</strong> Fähre ersetzt o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t worden sind;<br />

danach müssen diese Bauteile o<strong>der</strong> Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz<br />

bestehen<strong>der</strong> Bauteile durch identische Teile o<strong>der</strong> Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während<br />

routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten<br />

Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.<br />

3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbeson<strong>der</strong>e als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich <strong>der</strong> Festigkeit<br />

des Baus, <strong>der</strong> Fahr- o<strong>der</strong> Manövriereigenschaften o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er Merkmale <strong>der</strong> Fähre dieses Anhangs<br />

berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige<br />

Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in <strong>der</strong> Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.“<br />

j) Nach § 4.02 werden folgende §§ 4.03 und 4.04 eingefügt:<br />

㤠4.03<br />

Gültigkeit <strong>der</strong> bisherigen Fährzeugnisse<br />

Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils eingetragenen<br />

Ablaufdatum gültig.<br />

§4.04<br />

Übergangsbestimmungen für Fähren<br />

<strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung von nicht mehr als zwölf Personen<br />

Fähren <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis<br />

zum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten o<strong>der</strong> in diesem Zeitraum erstmals<br />

am Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden.“<br />

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger�������.de<br />

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